Darauf hat jetzt das Landgericht Itzehoe bestanden (Az. 7 O 292/10). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es um einen Ratenkreditvertrag von netto 11.000 Euro, bei dessen Abzahlung der Kreditnehmer in Rückstand geriet. Woraufhin die Bank das Darlehen kündigte und dem säumigen Kunden schließlich ein Inkassounternehmen ins Haus schickte. Das verlangte allein für seine Dienste eine Gebühr in Höhe von 837,52 Euro, welche die Bank als Schadensersatz nunmehr zusätzlich beim Schuldner geltend machte.

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Allerdings zu Unrecht, wie die Richter feststellten. Schon allein die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Bank hat keinen rechtlichen Bestand. Denn dafür hätte der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen oder 5 Prozent des Nennbetrags im Rückstand sein müssen.

Das trifft hier aber nicht zu, weil die Bank fälschlicherweise eine 4-prozentige Bearbeitungsgebühr in den angemahnten Rückstand eingerechnet hat. "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Geldinstitut nämlich keinen Vergütungsanspruch für Leistungen, zu denen es bereits gesetzlich verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld den Lapsus der Banker.

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Womit das notleidende Darlehen nicht wirksam gekündigt und auch kein Inkassounternehmen zur Durchsetzung der Kündigung zu beauftragen war. Zumal es sich bei dessen Gebühren sowieso um Kosten der Bank zur Wahrnehmung eigener Angelegenheiten handelt, die kein ersatzfähiger, beim Darlehensnehmer einzutreibender Schaden sind.

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