2017 gerieten Kickbacks der Fondshäuser an Versicherer erstmals ins Visier der Aufsicht. Die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA prüfte, ob 218 Versicherer in den damals 28 Mitgliedsstaaten der EU „monetäre Anreize“ von den Fondshäusern erhalten (Versicherungsbote berichtete).

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Die EIOPA kritisierte seinerzeit, dass Kunden nicht gegen Kickback-Praktiken vorgehen können, wenn sie nicht wissen, dass solche Zahlungen fließen. Zudem befürchteten die Aufseher weitere Nachteile für Kunden:

  • Kickbacks würden zu höheren Kosten für die Kunden und zu schlechteren Anlageergebnissen führen.
  • Kickbacks könnten auch die Wahl wettbewerbsfähiger Anlageformen verhindern, wenn deren Anbieter keine Gelder an die Versicherer zahlen.

Ergebnis der EIOPA-Erhebung aus dem Jahr 2017: 133 der Unternehmen behielten Kickbacks vollständig ein. 55 Versicherer gaben Gelder der Fondshäuser an die Kunden weiter. Gut ein Viertel der Versicherer habe einen formellen Auswahlprozess für die Fonds, in die sie die Kundengelder leiten. Ein Drittel der Unternehmen überwache diesen Auswahlprozess nicht.

Kickbacks sind nicht im Kundeninteresse

2020 positionierte sich auch die deutsche Aufsicht zum Thema und schrieb in einer Auslegungsentscheidung zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): „Interessenkonflikte können sich daraus ergeben, dass das Unternehmen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft sogenannte Kickback-Zahlungen erhält. In der Regel ist es nicht im Interesse der Versicherten, wenn diese Zahlungen die Fondsauswahl beeinflussen“. Zudem bestand die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (BaFin) darauf, dass Kunden an den Kickbacks beteiligt werden müssen.

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Anfang Dezember 2021 berichtete schließlich die „Süddeutschen Zeitung“ (SZ), dass die BaFin Kickback-Zahlungen bei der Generali und der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) kritisieren würde. Nun meldete ebenfalls die SZ, dass sich Aufsicht und Generali in Sachen Kickbacks geeinigt hätten. Nach Informationen der Zeitung zahle der Versicherer einen Teil der Kosten an die Versicherten zurück. Dies geschehe zwar auf Druck der BaFin - aber ohne ausdrückliche Weisung, schreibt die „Süddeutsche“.
Die ‚Rückzahlung‘ soll so gestaltet sein, dass der Versicherer pauschal die Überschussbeteiligung auf das Fondsguthaben bei Verträgen mit Kapitalaufbau um mindestens 0,7 Prozent erhöht. Das soll für Verträge gelten, die zwischen 2021 und 2023 abgeschlossen wurden. Auch im künftigen Neugeschäft soll die Regel Anwendung finden. Weder BaFin noch Generali wollten sich zum Thema äußern.

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