Eine Betriebsrentenzusage darf zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bezogene Monatsgehalt abstellen, um die Rente zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der oder die Beschäftigte lange Jahre in Vollzeit gearbeitet hat und erst in dem Jahrzehnt vor Rentenbeginn in Teilzeit gewechselt ist. Dies hat mit einem aktuellen Urteil das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

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20 Jahre Vollzeit tätig: dennoch wird nur eine Teilzeit-Betriebsrente gezahlt

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Arbeitnehmerin aus Bayern gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Die Frau arbeitete seit 1984 im Unternehmen: 20 Jahre lang in Vollzeit, doch anschließend war sie bis zu ihrem Ruhestand gut 15 Jahre nur in Teilzeit tätig. Das Unternehmen garantierte seinen Beschäftigten eine endgehaltsbezogene Betriebsrente. Dies war das Problem hierbei: nicht nur die Dienstjahre waren ausschlaggebend für die Höhe der Betriebsrente, sondern auch das Gehalt im letzten Jahr.

Konkret sahen die Versorgungsrichtlinien eine Altersrente vor, die sich aus einem Festrentenbetrag mal Dienstjahren ergab. War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt, veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des letzten Kalenderjahres gestanden hatte.

Dies bedeutete im konkreten Fall, dass auch die Betriebsrente der Klägerin anhand einer Teilzeitstelle errechnet wurde. Ihr wurden monatlich 99,77 Euro als Betriebsrente zuerkannt. Die Klägerin machte jedoch geltend, dass ihr monatlich 155,19 Euro als Rente zustehen, wenn man die 20 Jahre Vollzeitarbeit ebenfalls mit einrechnet. Sie sah in der üblichen Praxis eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Sie werde nun so gestellt, als ob sie schon immer in Teilzeit gearbeitet habe, argumentierte die Klägerin. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden.

Zuletzt erarbeiteter Lebensstandard ausschlaggebend

Mit ihrer Klage hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese auch die erbrachte Dienstzeit honoriert, auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden, hob das Bundesarbeitsgericht hervor. Dies bedeute keine unzulässige Benachteiligung. Der Grund: Diese Betriebsrente diene dem Zweck, den zuletzt im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandard zu erhalten (AZ: 3 AZR 221/22).

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Der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes hob hervor, dass der Weg auch in die entgegengesetzte Richtung funktioniere. So könnten Beschäftigte lange in Teilzeit arbeiten, um in den letzten zehn Jahren vor Renteneintritt in Vollzeit zu wechseln: Und so von einer höheren Rente zu profitieren. Das Problem: Wenn Menschen ihre Arbeit in den Jahren vor Rentenbeginn reduzieren, ist das oft keine freiwillige Entscheidung. Gerade Frauen kürzen oft ihre Arbeitszeit, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, wie eine Auswertung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) nahelegt. Auch gesundheitliche Gründe können dazu beitragen, dass Beschäftigte mit fortgeschrittenem Alter im Beruf kürzertreten müssen.

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