Wer in Deutschland Versicherungen vermitteln oder dazu beraten will, benötigt eine Vermögensschaden-Haftpflicht für den Fall, dass Beratungsfehler den Kundinnen und Kunden einen finanziellen Schaden verursachen. Ohne einen solchen Schutz erteilen die zuständigen Industrie- und Handelskammern nicht die benötigte Erlaubnis. So ist es in Paragraph 34d der Gewerbeordnung vorgeschrieben.

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Für diesen Schutz sind auch gesetzliche Mindestversicherungssummen vorgesehen. Aktuell betragen sie 1.300.380 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 1.924.500 Euro für alle Schäden eines Jahres. Doch dabei wird es nicht bleiben. Die europäische Aufsichtsbehörde European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) überprüft die Summen regelmäßig und passt sie an. Die entsprechenden Regeln sind in Art.10 Abs. 7 der Richtlinie 2016/97 über den Versicherungsvertrieb (IDD) festgeschrieben, wobei sich die Höhe der Mindestsummen am Europäischen Verbraucherpreisindex orientiert.

Deutlich höhere Abdeckung in der Vermögensschaden-Haftpflicht geplant

Wie der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) am Dienstag meldete, müssen sich Versicherungsvermittler und -berater nun auf deutlich steigende Mindestversicherungssummen einstellen. Aktuell hat die EIOPA die Summen konsultiert und angepasst, am 06.05.2023 lief die Frist hierfür aus. Und da in Europa eine hohe Inflation herrscht, wirkt sich das auch auf die zu versichernden Mindestsummen in der Haftpflicht aus. Folgende Werte sind hierfür vorgesehen:

  • Eine Anhebung auf 1.564.610 EUR (+ 264.230 EUR) für jeden einzelnen Schadenfall und
  • auf 2.315.610 EUR (+ 391.050 EUR) für alle Schadensfälle eines Jahres

Komplett in Sack und Tüten ist die geplante Änderung noch nicht. Bis Ende Juni wird die EIOPA ihren Vorschlag der EU-Kommission vorlegen, dieser muss noch angenommen und die Summen in einer delegierten Verordnung bekannt gegeben werden. Damit sei aber zu rechnen, berichtet der AfW.

Werden die neuen Mindestversicherungssummen tatsächlich in Kraft gesetzt, so bedeutet dies die höchste Summenanpassung, seit die Pflichtversicherung am 22.05.2007 eingeführt wurde, berichtet der AfW weiter. Ursprünglich hatte die Mindestversicherungssumme bei einer Million Euro je Schadensfall gelegen.

Globalerklärung soll Verwaltungsaufwand reduzieren

Die gute Nachricht: Versicherungsvermittler und -berater mit bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtverträgen sollen von einem möglichen Verwaltungsaufwand verschont bleiben. Laut AfW zeichnet sich ab, dass – wie schon bei den vorherigen Anpassungen – zwischen dem GdV und der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eine Globalerklärung abgestimmt werden soll. Mit dieser können die Berufshaftpflichtversicherer bestätigen, dass die Versicherungsverträge zum Stichtag die dann geltenden Mindestversicherungssummen aufweisen.

Der AfW begrüßt die Anpassung der Pflichtversicherungssumme auf den gestiegenen Verbraucherpreisindex. „Diese regelmäßigen Anpassungen haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass unsere Mitglieder weitestgehend kostenfrei von höheren Versicherungssummen profitierten – ohne einen großen Mehraufwand für jeden Einzelnen zu verursachen“, sagt Vorständin Franziska Geusen. „Sollte auch diese Anpassung wieder beitragsneutral erfolgen, können die Versicherungsvermittler auf mehr als das 1,5-fache der Summe von 2007 zurückgreifen, bei im Schnitt gesunkenen Prämien.“

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Der AfW warnt, dass unter Umständen auch diese Mindestversicherungssummen nicht ausreichen, um Versicherungsvermittler und -berater ausreichend abzusichern. Versicherungsmakler sollten neben „Art, Umfang und Anzahl der Aufträge“ und der „Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter“ insbesondere die konkret zu versichernden Risiken beim Kunden im Auge behalten. Nicht nur bei gewerblichen Versicherungen gebe es sehr teure Haftungsrisiken, sondern auch im Privatkunden-Geschäft zum Beispiel bei biometrischen und Haftpflicht-Risiken.

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