Der angestellte Außendienst der Versicherer erhält einen neuen Tarifvertrag. Bereits in der ersten Runde haben sich der Arbeitgeberverband der Versicherer (AGV) und mehrere Branchen-Gewerkschaften am Freitag auf einen Tarifabschluss beschäftigt. Das berichten der AGV und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di unabhängig voneinander. Beteiligt waren darüber hinaus die DHV - Berufsgewerkschaft und der Deutsche Bankangestellten-Verband (DBV).

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Nullrunde für die ersten zehn Monate

Für rund 32.000 Beschäftigte greift der neue Tarifvertrag, wie der AGV berichtet, laufen soll er für 36 Monate: vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Die Vereinbarung wurde also auch rückwirkend für das erste Halbjahr getroffen: auch für die Zeit des teilweisen Corona-Shutdowns.

Das hat Konsequenzen für die Tariferhöhung. Denn in den ersten zehn Monaten müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Nullrunde akzeptieren. "Erwartungsgemäß haben die Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Corona-Krise wenig Bereitschaft gezeigt, Zugeständnisse zu machen", schreibt die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hierzu auf ihrer Webseite. Die zehn „Null-Monate” erstrecken sich von Januar bis Oktober 2020.

Erhöhung der Mindesteinkommen für den angestellten Außendienst. Quelle: ver.di

Lohnerhöhungen gibt es dann jeweils zum 1. November der Jahre 2020, 2021 und 2022. Um wie viel Prozent das Mindesteinkommen hierbei in die Höhe klettert, hängt von der konkreten Tätigkeit und der Betriebszugehörigkeit ab:

Die Stufe 1 gilt für Angestellte des Werbeaußendienstes in den ersten beiden Jahren der Betriebszugehörigkeit. Zum 1. November sollen diese Beschäftigten ein überproportionales Lohnplus von 1,90 Prozent erhalten, zum 1. November 2021 ein Plus um weitere 1,40 Prozent und zum November 2022 um 1,38 Prozent. Damit steigt das Mindesteinkommen in dieser Beschäftigungsgruppe stärker als bei jenen Außendienstlern, die schon länger dabei sind.

Wer im Werbeaußendienst der Stufe 2 (ab dem dritten Jahr der Firmenzugehörigkeit) sein Geld verdient, bekommt das Einkommen nicht ganz so stark raufgesetzt: zum 1. November 2020 steigt es um 1,71 Prozent, ein Jahr später um 1,20 Prozent und im dritten Jahr um 1,18 Prozent.

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Sehr bewusst wird den „Neulingen“ in den Firmen etwas mehr Lohnerhöhung gegönnt, wie der Arbeitgeberverband der Versicherer berichtet. Stufe 1 solle ein höheres Niveau erhalten, „weil ein Außendienstmitarbeiter zu Beginn seiner Tätigkeit, in der er erfahrungsgemäß noch nicht so viel Geschäft akquirieren kann, über eine höhere Mindestabsicherung als ein Mitarbeiter, der schon länger als zwei Jahre im Außendienst tätig ist, verfügen soll“, heißt es im Presse-Statement.

...organisierender Außendienst und Sondervergütungen

Ein Lohnplus erhalten auch die Mitarbeiter des organisierenden Außendienstes. Das Gehalt steigt um 1,78 Prozent ab dem 1. November 2020, um 1,36 Prozent ab 1. November 2021 und um 1,34 Prozent ab 1. November 2022.

Deutlich weniger stark steigt hingegen der unverrechenbare Mindesteinkommensanteil für den organisierenden Außendienst, zumal hier nur zwei statt drei Erhöhungen vorgesehen sind: Ab 1. November 2020 gibt es 0,98 Prozent mehr und ab dem 1. November 2022 weitere 0,97 Prozent.

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Darüber hinaus wurde die Anhebung folgender Sonderzahlungen und Zulagen beschlossen:

  • Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß §§ 19 Ziff. 5 MTV und 22 Ziff. 3 MTV um 1,47 Prozent ab 1. November 2020, um 1,36 Prozent ab 1. November 2021 und um 0,96 Prozent ab 1. November 2022; die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Sozialzulage gem. § 19 Ziff. 2 MTV wird jedoch nicht angehoben.
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 19 Ziff. 5 MTV um 1,54 Prozent (Stufe 1) bzw. 1,45 Prozent (Stufe 2) bzw. 1,48 Prozent (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2020,
    um 1,26 Prozent (Stufe 1) bzw. 1,22 Prozent (Stufe 2) bzw. 1,28 Prozent (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2021 sowie
    um 0,75 Prozent (Stufe 1), um 1,01 Prozent (Stufe 2) bzw. 0,90 Prozent (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2022.
  • Anhebung der Höchstbeträge der Sonderzahlung gemäß § 22 Ziff. 3 MTV um 1,25 Prozent (Stufe 1) bzw. 1,33 Prozent (Stufe 2) bzw. 1,48 Prozent (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2020,
    um 0,82 Prozent (Stufe 1) bzw. 0,98 Prozent (Stufe 2) bzw. 1,17 Prozent (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2021 sowie
    um 0,41 Prozent (Stufe 1), um 0,65 Prozent (Stufe 2) bzw. 0,86 Prozent (organisierender Werbeaußendienst) ab 1. November 2022.
  • Anhebung der Einkommensgrenze für den Anspruch auf Krankenzulage und Krankenbeihilfe gemäß § 21 Ziff. 2b und c MTV um 1,50 Prozent ab 1. November 2020, um 1,35 Prozent ab 1. November 2021 sowie um 0,97 Prozent ab 1. November 2022.
  • Anhebung des Höchstbetrages des Provisionsausgleichs für Eigengeschäfte pro tariflichem Urlaubstag gemäß § 22 Ziff. 2 Abs. 2 MTV um € 5,- (= 1,52 Prozent) ab 1. November 2020 und um € 5,- (= 1,49 Prozent) ab 1. November 2022.
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