Derartige Methoden stoßen den Verbraucherzentralen unangenehm auf. Mit einem Musterschreiben zum Widerruf des Versicherungsvertrags reagierte die Verbraucherzentrale Hamburg auf die Abofalle, deren Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien. Die abgebuchten Prämien sollen damit zurück geholt werden können, wie procontra Online dieser Tage vermeldete.

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Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen undurchsichtig

Daraufhin erklärt eine Unternehmenssprecherin der Versicherungs AG am 24. Juli: „Die Formatierungsänderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind (...) online gegangen“. Das Unternehmen würde die vertraglichen Kündigungsbedingungen für die Kunden nun eindeutiger aufzeigen, so die Sprecherin gegenüber procontra Online sinngemäß.

Die Reiseversicherung aus der HanseMerkur Versicherungsgruppe betrachtet sich mit seinen Produkten zur Reise-, Kranken,- Rücktritts-, Gepäck- oder Unfall-Versicherung mit einem Marktanteil von mehr als zwanzig Prozent als das „zweitgrößte Unternehmen der touristischen Assekuranz in Deutschland“. In der See- und Bustouristik sieht es sich gar als Marktführer. Umso mehr missfällt ein solcher Faux Pas.

Pro Forma Zustimmung problematisch

Zwar hatten die Kunden vor jedem Online-Vertragsabschluss den Standard-Klick seiner Zustimmung zu den Bedingungen gegeben – aber sicher gestellt, dass die Käufer die verlinkten Dateien auch heruntergeladen und gelesen hatten, war damit noch nicht. Darüber hinaus war nicht erkennbar genug hervorgehoben worden, dass es notwendig sei, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf schriftlich zu kündigen, um einer Verlängerung des Vertrags um ein weiteres Jahr beizukommen. Automatisch endete der Vertrag jedenfalls - anders als von den Kunden angenommen, nicht.

Vorsicht vor versteckten Kosten bei Online-Reise-Buchungen

Wer online eine Reise bucht, sollte grundsätzlich auf versteckte Zusatzkosten achten. Mitunter sieht sich der Kunde mit dem Tatbestand konfrontiert, dass er plötzlich weit mehr bezahlen soll, als das Online-Portal ursprünglich als Preis der Reise auswies. Doch Kunden müssen dies keineswegs dulden. Es gilt Artikel 23 der EU-Verordnung 1008, mit der im Jahr 2008 die Rechte der Verbraucher gestärkt werden sollten. In dieser Verordnung sind zwei wichtige Regeln festgeschrieben:

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  1. Der Endpreis für einen Flug ist von Online-Reiseportalen stets auszuweisen und muss Steuern und Gebühren, Zuschläge sowie Entgelte einschließen.
  2. Mögliche Zusatzkosten müssen auf klare, transparente und eindeutige Weise mitgeteilt werden – und zwar zu Beginn des Buchungsvorgangs! Auch müssen Kunden bestätigen, die Zusatzkosten zahlen zu wollen.

Wenn ein Onlineportal gegen diese Regeln verstößt, können die Kosten angefochten werden. Folglich hat auch die Verbraucherzentrale Hamburg eine Abmahnung gegen den Reiseversicherer BD24 Berlin Direkt bewirkt.

procontra Online

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