Die Fristenregelung der Verordnung, die nach Angaben des Ministeriums nach Konsultationen mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VBZV) und dem Industrie- und Handelskammertag (DHIK), zustande kam, regelt zweierlei. Erstens: Durch ein einzuleitendes Gesetzgebungsverfahren soll bis zum 1. April 2015 ein § 34 v in die Gewerbeordnung (GeWO) eingefügt werden. Hierzu würden, so Minister Heiko Maas, gesetzgeberische Initiativen des Ministeriums in den Deutschen Bundestag eingebracht.

Anzeige

Striktes Provisionsverbot

Zweitens würden, so eine Erläuterung von Staatssekretär Gerd Billen (SPD) gegenüber der Presse, mit der Neuordnung des § 34 (plus „v“-E) alle bisher nicht regulierten Honorarberater reguliert. Also solche Berater, die bisher nicht unter die Paragrafen 34 e (Versicherungsberater) oder 34 h (Honoraranlageberater) zu „subsumieren“ waren, sagte der Staatssekretär. Für den neuen Honorarberater (haftungsbeschränkt) gelte ebenfalls ein striktes Provisionsverbot.

Keine Produktvermittlung

Für den „neuen Honorarberatertyp 2.0“, wie Staatssekretär Billen ihn bezeichnet, gelten Hauptbedingungen. So dürfe der Honorarberater (haftungsbeschränkt) Verbraucher zwar gegen Honorar beraten. Er müsse als zertifizierter Berater § 34 v GeWO aber „zugleich nachweisen können“, dass der beratene Verbraucher innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Produkte gekauft hat. So beschreibt Billen die von ihm als „beratungsakzessorisch“ bezeichnete Regulierung nun aller Honorarberater.

Erleichterungen beim Sachkundeerfordernis

Ähnlich der Rechtsform der vor einigen Jahren eingeführten, haftungserleichterten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sieht der neue § 34 v GeWO, beziehungsweise die zum 1. April vorgeschaltete Rechtsverordnung, Erleichterungen beim bekannten Sachkundeerfordernis der Buchstaben c, d, e, f, h und i zu § 34 der Gewerbeordnung vor. Eine Sachkundeprüfung sei in diesem Zusammenhang nicht pflichtgemäß vorgesehen, schreibt das Ministerium in einer Anlage zu der neuen Verordnung.

Rechtsverordnung nicht vollständig veröffentlicht

Dieser Anhang zur Rechtsverordnung ist, da nur für die interne Verwaltung (zum Beispiel im Zulassungsverfahren der IKH) bestimmt, nicht öffentlich. Das Papier liegt Versicherungsbote aber vor.

Es regelt vor allem die Finanzberatung durch Experten des Verbraucherschutzes, die nun nicht mehr innerhalb einer Grauzone beraten müssten. Der VBZV Bundesverband unterstützt zwar die Initiative Bundesregierung, sieht sich dennoch für seine Mitarbeiter und Experten in einer verbleibenden rechtlichen Lücke.

Vermittlungsfalle droht

Verbraucherschützer begrüßen die neue Regelung zwar, dennoch melden deren Experten Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit an. Zum Beispiel den vom Honorarberater (haftungsbeschränkt) selbst zu erbringenden Nachweis, dass der Verbraucher innerhalb der Dreimonatsfrist, gerechnet ab dem Beratungsdatum, auf den Kauf der Produktkategorien nachweislich verzichtet hat, die Gegenstand der Beratung waren. Dadurch würde der Honorarberater (haftungsbeschränkt) nämlich quasi automatisch in die Illegalität abrutschen, heißt es aus Kreisen des Verbraucherschutzes.

Paragraf 34 v für Verbraucherschützer ja – aber mit Sachkundeprüfung

Auch Versicherungsmakler kritisieren die Neuregelung: Nur weil Verbraucherschützer keine Sachkunde in Sinne der Gewerbeordnung § 34 c bis i haben, bestünde kein Anlass, sie vom Sachkundenachweis auszuschließen.

Vor allem der Schnellschuss, heute zum 1, April, und ohne öffentliche Information, geschweige denn Vorwarnung, zeigt: „Wir brauchen dringend eine Sachkunde, Sachkundeprüfung und eine davon abhängige Zulassung für alle Verbraucherschützer, die zu Finanzen und Versicherungen beraten“, sagte ein Versicherungsmakler, der nicht zitiert werden möchte.

Anzeige

Redaktionelle Ergänzung vom 2. April 2015; 11.52 Uhr: Inzwischen informierte die Bundesregierung unter dem Datum 1. April 2015, dass die Rechtsverordnung am 2. April rückwirkend zum 1.4. erlischt und spricht von einem humorakzessorischen Versehen der Pressestelle.

Anzeige