Verhandelt wurde die Klage eines selbstständigen Handelsvertreters, der für einen Hamburger Versicherungsmakler tätig ist. Er betreibt in einer Doppelfunktion einen Gewerbebetrieb als Vermögensberater des Maklers und fungiert ebenfalls als Geschäftsstellenleiter. In seiner Geschäftsstelle hat er seine Frau und Mutter als Teilzeitkräfte eingestellt – sie sind mit Aufgaben der Bestandspflege betraut.

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Honorare und Provisionen erhält der Handelsvertreter im Rahmen eines Berater- bzw. Consultant-Vertrages. Das bedeutet: Alle Kunden, die der Vertreter gewinnt oder übertragen erhält, sind nicht seine eigenen Kunden, sondern jene des ihn beauftragenden Maklerunternehmens. Insgesamt betreute der Handelsvertreter im Streitjahr 130 Kunden mit 2.255 Verträgen.

Rückstellungen steuerlich geltend gemacht

Für die Streitjahre 2005 und 2006 erklärte der Handelsvertreter beim Finanzamt Gewinne aus seiner Tätigkeit als A-Vermögensberater und Verluste aus der Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter. Bei der Gewinnermittlung der beiden Gewerbebetriebe hatte er jeweils Rückstellungen für eine nachlaufende Betreuung der Kranken- und Lebensversicherungsverträge gebildet. Aber das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen nicht an. Schließlich zog der Handelsvertreter mit seiner Gattin vor Gericht.

Der Bundesfinanzhof entschied in oberster Instanz zugunsten des Finanzamtes. Der Handelsvertreter hätte keine Rückstellungen für Nachbetreuungspflichten bilden dürfen, betonten die Richter, und nannten hierfür zwei wesentliche Gründe. Zum einen sei aus dem Consultant-Vertrag zwischen Handelsvertreter und Makler „keine über die allgemeine Betreuung und Kundenpflege hinausgehende Verpflichtung zur Nachbetreuung“ zu entnehmen, heißt es in der Urteilsbegründung. Folglich obliege es der beauftragenden Maklerfirma, derartige Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen, nicht dem selbstständigen Vertreter.

Zum anderen gebe es keinen individuellen Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und dem Versicherungskunden, woraus sich eventuell eine Pflicht zur Nachbetreuung ergeben hätte. Zwar sind Handelsvertreter berechtigt, individuelle Vereinbarungen mit Kunden zu treffen. Aber der Handelsvertreter trete nicht als „Sachverwalter des Kunden“ auf, betonten die Richter explizit, diese Aufgabe komme der ihn beauftragenden Maklerfirma zu. Im konkreten Fall war der Vermögensberater nicht der Vertragspartner des Versicherungsnehmers, kann daher auch nicht durch diesen Vertrag zur Nacherfüllung verpflichtet werden.

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Zulassung als Makler nicht ausreichend

Dem Handelsvertreter nützte es auch nichts, dass er sowohl eine gewerberechtliche Zulassung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) als auch gemäß § 34d GewO besaß. Rein theoretisch hätte er folglich als Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden in Erscheinung treten können, wozu es aber eines individuellen Vertrages zwischen beiden Parteien bedurft hätte. Als Konsequenz sollten Handelsvertreter Nachbetreuungspflichten genau vertraglich festhalten, wenn sie diese übernehmen – entweder in Vereinbarung mit dem Kunden oder dem beauftragenden Maklerunternehmen.

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