Entwurf des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes beschlossen

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) beschlossen. Insbesondere mit Blick auf die Situation der an Demenz erkrankten Menschen wird die Pflegeversicherung neu ausgerichtet werden.

Heute sind ca. 2,4 Millionen Menschen pflegebedürftig. Ein hoher Anteil der pflegebedürftigen Menschen ist zugleich an Demenz erkrankt. Die Gesamtzahl der an Demenz erkrankten Menschen wird derzeit auf mindestens 1,2 Millionen geschätzt. In wenigen Jahrzehnten wird die Zahl der pflegebedürftigen Personen auf über 4 Millionen Menschen steigen. Dieser Wandel stellt große Herausforderungen nicht nur an die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung, sondern auch an deren Finanzierung. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung um 0,1 % Beitragssatzpunkte will die Bundesregierung eine Finanzierung der Leistungsverbesserungen ermöglichen.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz will die Bundesregierung einen wichtigen Schritt in der Ausrichtung der Pflege für die Zukunft machen. Ganz oben auf der Agenda steht dabei die Schaffung eines neues Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

Private Pflege-Vorsorge

Eine Förderung der privaten Pflege-Vorsorge soll die Menschen dabei unterstützen, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eigenverantwortlich vorzusorgen. Die freiwillige private Pflege-Vorsorge wird ab dem 1. Januar 2013 steuerlich gefördert. Dies bedarf aber noch einer gesetzlichen Regelung. Dabei wurde bereits vor einigen Monaten über eine Modell ala Riester debattiert (der Versicherungsbote berichtete:“Riester-Pflege kommt“ ). Dieser Ansatz wurde aber bereits wieder verworfen (der Versicherungsbote berichtete: „Bahr und Riester sollen Zweckehe eingehen“).

Pflegegeld auch ohne Pflegestufe

Ab dem 1. Januar 2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) sind, monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro.

Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten 305 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II bekommen 525 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.

Entwurf des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes beschlossen

Flexible Nutzung

Darüber hinaus wird es eine Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme und eine bessere Beratung bis hin zur Entlastung von Angehörigen geben. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen, die sie wirklich benötigen.

Sie können neben den heutigen, verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Zusammen mit den Pflegediensten können sie dann entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden sollen. Auch dies trägt insbesondere den besonderen Bedürfnissen Demenzkranker Rechnung.

Versorgung Demenzkranker

Die ambulante Versorgung Demenzkranker wird deutlich verbessert. Im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bieten ambulante Pflegedienste künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch gezielt Betreuungsleistungen an. Dies sind Leistungen, die speziell auf die Bedürfnisse Demenzkranker zugeschnitten sind. Des weiteren soll geprüft werden, ob neben den heutigen Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehalten werden können, die ihr Leistungsangebot auf Demenzkranke spezialisieren.

Stärkung der Situation der pflegenden Angehörigen

Die Situation der pflegenden Angehörigen wird deutlich verbessert. In der Krankenversicherung sollen deshalb bei anstehenden Rehabilitationsmaßnahmen ihre besonderen Belange entsprechend berücksichtigt werden. Sie erhalten zudem leichter die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen. Künftig wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn Sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für ihren Pflegebedürftigen in Anspruch nehmen.

Für eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung muss eine Mindestpflegeaufwendung von 14 Stunden pro Woche bestehen. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei Pflegebedürftigen erreicht werden.

Initiativprogramm Wohngruppen

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr sucht auch nach Alternativlösungen in der Pflege: „Ein ganz besonderes Anliegen ist mir zudem, durch eine Förderung von Wohngruppen den Menschen eine zusätzliche Versorgungsalternative anzubieten.“. Mit einem Initiativprogramm sollen Wohngruppen gefördert werden, mit denen gezielt Angebotsformen zwischen der Versorgung zu Hause und der Unterbringung im Heim ausgebaut werden. Zugleich erhält jeder Pflegebedürftige 200 Euro zusätzlich pro Monat in der Wohngruppe. Daraus soll eine Präsenzkraft zur Übernahme vielfältiger organisatorischer Aufgaben finanziert werden.

Darüber hinaus ist ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen vorgesehen mit einer Förderung von 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung. Insgesamt steht für die Förderung eine Summe von 30 Millionen Euro zur Verfügung.

Entwurf des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes beschlossen

Verhaltenscodex für einen respektvollen Umgang

Die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gegenüber Pflegekassen und Medizinischem Dienst werden gestärkt. Der Medizinische Dienst wird verpflichtet, Servicegrundsätze zu erlassen. Dieser "Verhaltenscodex" soll sicherstellen, dass ein angemessener und respektvoller Umgang mit den Pflegebedürftigen Standard ist.


Kooperation von Pflegeheimen mit Ärzten

Um die medizinische Versorgung in den Pflegeheimen zu verbessern, sollen vermehrt Vereinbarungen zwischen Heimen und Ärzten bzw. Zahnärzten geschlossen werden, die auch die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal regeln. Finanzielle Anreize sollen dafür sorgen, dass verstärkt Haus- bzw. Heimbesuche durch den Arzt bzw. Zahnarzt erfolgen.

Abbau von Bürokratiehürden

Pflegekassen sollen im Sinne einer frühzeitigen Beratung Antragstellern zukünftig einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen unter Nennung eines Ansprechpartners anbieten. Die Beratung kann auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Versicherte lebt, erfolgen. Können Pflegekassen diese Leistung zeitgerecht nicht selber erbringen, dann müssen sie ihm einen Beratungsgutschein für die Inanspruchnahme der erforderlichen Beratung durch einen anderen qualifizierten Dienstleister zur Verfügung stellen.

Zeitnahe Entscheidungen sind für die Pflegebedürftigen bzw. die Antragsteller von großer Bedeutung. Wenn die Pflegekassen Leistungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, dann haben sie künftig dem Antragsteller ab dem ersten Tag der Überschreitung 10 Euro als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen.