Dürfen sich Versicherungsmakler als unabhängig darstellen oder nicht? Diese Frage musste das Oberlandesgericht in Köln klären und die Richter setzen der Werbung mit „Unabhängigkeit“ für Versicherungsmakler klare Grenzen. Branchenvertreter fordern nun eine gesetzliche Klarstellung.
Makler dürfen sich in ihrer Werbung nicht als „unabhängig“ bezeichnen, wenn sie Provisionen von Versicherern erhalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 63/25) hervor.
Im betroffenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband einen Makler zunächst abgemahnt und ihn dann vor Gericht gebracht. Der Vorwurf ist der Gleiche wie in anderen Fällen auch. Es handele sich um unlauteren Wettbewerb. "Indem Sie behaupten, Sie seien unabhängig, würden unabhängig beraten, arbeiten und agieren, täuschen Sie interessierte Verbraucher bei Besuch Ihrer Seite darüber, dass Sie keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlungsberatung betreiben.", heißt es in der Abmahnung an den Makler, die er auf seiner Homepage veröffentlicht.
Die Richter waren in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln der Argumentation der Verbraucherschützer (Az. 33 O 219/2O24) gefolgt. Vereinfacht argumentierten sie, dass sich der Versicherungsmakler als Versicherungsberater darstellen würde und dafür die entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis fehle. Zwar schreibt der Makler auf der Startseite seiner Homepage explizit: "Wir sind kein Versicherungsberater oder Honorarberater. Wir als unabhängiger Versicherungsmakler erhalten in den meisten Fällen eine Provision von den Versicherungsgesellschaften."
OLG Köln untersagt „Unabhängig“-Werbung für Makler
Nun bestätigte das OLG Köln die Entscheidung der Vorinstanz und untersagte dem Makler, mit der Aussage „unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ zu werben. Die Richter bewerten dies als wettbewerbsrechtlich irreführend gemäß § 5 UWG, da Verbraucher hierdurch eine tatsächliche wirtschaftliche Unabhängigkeit erwarten könnten. Das Urteil ist bereits rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.
Insbesondere die Vergütungsstruktur stand bei den Entscheidungsgründen im Fokus. Denn Makler, die Provisionen von Versicherern erhalten, seien aus Sicht des Gerichts nicht vollständig unabhängig. Das gelte auch wenn sie rechtlich als Sachwalter des Kunden gelten. Das Gericht stellte darauf ab, wie Verbraucher den Begriff „unabhängig“ verstehen würden. Demnach gehe ein erheblicher Teil der angesprochenen Kunden davon aus, dass keine wirtschaftlichen Verbindungen zu Versicherern bestehen.
Genau diese Erwartung werde durch die Courtagepraxis jedoch nicht erfüllt. Selbst Hinweise auf Provisionen an anderer Stelle reichten nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen, da diese Informationen häufig erst nachgelagert erfolgen.
Wie die Richter die bisher übliche Praxis vieler Versicherungsmakler mit der Unabhängigkeit bewerten, unterstreicht folgende Passage aus dem Urteilstext:
„Sobald der Verbraucher, angelockt von dem Versprechen der Unabhängigkeit, sich mit dem Angebot der Beklagten konkret auseinandergesetzt und damit gleichsam das Geschäft der Beklagten betreten hat, kann eine bereits erfolgte Irreführung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die Pflichtinformationen über die Entgegennahme von Vergütungen in der Form von Provisionen gemäß § 15 VersVermV berufen. Zum Zeitpunkt des ersten Geschäftskontaktes hat die Irreführung längst Wirkung gezeigt."
Vermittlerverband fordert Gesetzgeber zum Handeln auf
Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) kritisiert die aktuelle Rechtslage deutlich. Zwar seien Makler nach höchstrichterlicher Rechtsprechung „treuhänderähnliche Sachwalter der Kunden“, doch spiele diese Rolle in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung bislang keine ausreichende Rolle. Der Verband fordert daher eine klare gesetzliche Abgrenzung und mehr Rechtssicherheit für den Berufsstand.
Auch die Rolle der Verbraucherzentrale wird vom Vermittlerverband kritisch gesehen. Diese trete faktisch als Wettbewerber auf, indem sie gezielt gegen Makler vorgehe und entsprechende Abmahnungen sowie Klagen initiiere. „Es darf nicht sein, dass öffentlich geförderte Einrichtungen als Kläger gegen freie Vermittler auftreten und diese wie Wettbewerber behandeln“, heißt es aus Verbandssicht.
Für Makler hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen auf Marketing und Außendarstellung. Die IGVM empfiehlt, den Begriff „unabhängig“ künftig zu vermeiden, solange Provisionen von Versicherern fließen. Stattdessen sollten Makler ihre Rolle stärker über andere Aspekte definieren: etwa durch Marktüberblick, transparente Vergütung und konsequente Kundenorientierung.
„Der Begriff ‚unabhängig‘ ist aus unserer Sicht nicht zwingend erforderlich, um diese Kundenorientierung zu belegen“, so der Verband. Entscheidend sei vielmehr das tatsächliche Handeln im Interesse der Kunden.