Da Berufspiloten der Zugang zu einer „echten“ Loss-of-License-Versicherung, also einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss-of-License-Klausel oftmals verwehrt ist (Ausnahmen gibt es auch hier), muss hier ein gangbarer und effektiver Weg gefunden werden dieser Berufsgruppe ebenfalls eine adäquate und sichere Möglichkeit zu bieten, das Risiko einer Berufsunfähigkeit bzw. Fluguntauglichkeit abzusichern.
Hier bieten sich grundsätzlich zwei Varianten an: Entweder eine Grundfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Klausel (GFV mit AU Klausel), die wir häufig als Angebotsalternative zur LoL-Versicherung sehen, oder eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV), die auch bei einem Lizenzverlust leistet.
Unterschiede GFV mit AU-Klausel und BUV:
GFV mit AU-Klausel: In der Grundfähigkeitsversicherung sind bestimmte Fähigkeiten versichert, die je nach Tarif und Versicherer sehr unterschiedlich sein können und in der Definition des Versicherungsfalls stark variieren können. Typische versicherte Fähigkeiten sind hier beispielsweise Sitzen, Gehen, Sprechen, Hören usw.
Bei Verlust einer dieser Fähigkeiten wird eine monatliche Rente gezahlt. Selbstverständlich ist ein Pilot, sofern er eine dieser Fähigkeiten vollständig verliert, nicht mehr in der Lage seinen Beruf auszuüben.
Eine Fluguntauglichkeit tritt jedoch schon wesentlich früher ein. Somit würde eine reine GFV bei einer Fluguntauglichkeit nicht leisten. Hier kommt die Arbeitsunfähigkeitsklausel ins Spiel. Durch die Arbeitsunfähigkeitsklausel zahlt der Versicherer die vereinbarte Grundfähigkeitsrente bereits bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nach einer bestimmten Karenzzeit, die oft bei drei bis sechs Monaten liegt.
ABER: Hier ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit einer Fluguntauglichkeit gleichgesetzt ist.
Bei einem solchen Vertrag sollte ein Interessent sich ausdrücklich und schriftlich von dem Versicherer bestätigen lassen, dass eine Fluguntauglichkeit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wird.
Vorteil dieser Absicherung ist, dass die Beiträge zu dieser Absicherung recht günstig sind.
Ein sehr großer Nachteil einer solchen Absicherung ist, dass über die gesamte Laufzeit des Vertrags aus der AU-Klausel für maximal 24 bis 36 Monate geleistet wird.
Erfahrungsgemäß dauert eine Fluguntauglichkeit jedoch länger als dieser Zeitraum. Somit würde die Zahlung der Rente nach Ablauf der 24 bzw. 36 Monate eingestellt und der versicherte Pilot würde danach keine Zahlungen mehr erhalten.