Loss-of-License-Versicherung: Fallstricke bei der Arbeitskraftabsicherung von Verkehrs- und Berufspiloten


Quelle: ChatGPT

Probleme, die auftreten können, wenn ein Pilot seine LoL-Versicherung bei einem Versicherer mit nicht optimalen Bedingungen abgeschlossen hat, sind zum Beispiel:



Endalter nicht richtig gewählt: Manche Versicherer versichern Verkehrspiloten nur bis zum Endalter 55. Dies mag auf den ersten Blick ausreichend erscheinen. 
Zu berücksichtigen ist in diesem Fall jedoch, dass das von der EASA vorgegebene maximale Alter für Piloten bei 65 Jahren liegt.


Hat ein Pilot eine solche Versicherung abgeschlossen, fällt der „gefährlichste“ Zeitraum fluguntauglich zu werden genau in den Zeitraum zwischen dem Alter 55 und 65.
 Im Zweifelsfall muss der Zeitraum zwischen dem 55. und dem 65. Lebensjahr dann durch eigene Ersparnisse überbrückt werden, sollte eine Fluguntauglichkeit eintreten. 
Es ist also wichtig, dass das Endalter hoch genug gewählt wird, um eine solche Lücke zu vermeiden.



Falle - Arbeitsverhältnis: Es gibt Loss-of-License-Klauseln, die besagen, dass die LoL-Klausel nur so lange gültig ist, wie der versicherte Pilot in einem unbefristeten Vollzeitbeschäftigungsverhältnis steht. Eine Änderung ist dem Versicherer anzuzeigen.


Ändert sich diese Situation erlischt die BU-Versicherung.
 Allerdings kann der Versicherer prüfen, ob die Versicherung auch bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis weitergeführt werden kann. 
Ein Verkehrspilot, der eine LoL-Versicherung mit einer solchen Klausel abgeschlossen hat, ist bei einem Wechsel von einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vom guten Willen des Versicherers abhängig. 
Verweigert der Versicherer die Weiterführung des Vertrags und beendet ihn, steht der versicherte Pilot ohne Versicherungsschutz da. 
Er müsste sich dann eine neue LoL-Versicherung suchen. Dies kann aufgrund veränderter Gesundheitsverhältnisse zu Risikozuschlägen, Ausschlüssen oder zu einer Ablehnung des neuen Antrags führen.
 Außerdem liegt einem neuen Antrag auch ein neues Eintrittsalter zugrunde, was im Regelfall zu höheren Beiträgen führt.



Falle - Arbeitgeber: Einige Loss-of-License-Klauseln gelten nur so lange, wie der versicherte Pilot bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er bei Vertragsabschluss beschäftigt war. 
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers erlischt der Versicherungsschutz.
 Auch hier muss der versicherte Pilot dem Versicherer mitteilen, dass er bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist. 
Es gilt das Gleiche wie bei der Falle Arbeitsverhältnis: Der Versicherer kann prüfen, ob eine Weiterführung des Vertrags möglich ist. 
Verweigert der Versicherer die Weiterführung des Vertrags, steht der versicherte Pilot vor den gleichen Problemen wie bei einem Wechsel des Arbeitgebers.



Falle - Psyche: Oft ist in den Loss-of-License-Klauseln vereinbart, dass Erkrankungen die durch gesundheitliche Störungen, die auf nervöse oder psychische Erkrankungen zurückzuführen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, es sei denn sie sind durch einen Unfall oder ein organisches Leiden hervorgerufen.



Falle - kein Verzicht auf konkrete Verweisung: In einer guten Loss-of-License-Versicherung wird auf die konkrete Verweisung verzichtet. Dies bedeutet, dass der versicherte Pilot im Leistungsfall jeder Erwerbstätigkeit nachgehen kann, egal, welches Einkommen hiermit erzielt wird. 
Die LoL-Rente wird so lange weitergezahlt, wie die Tauglichkeitsklasse 1 nicht wiedererlangt wird, längstens bis zum vereinbarten Endalter. 



Fallen vermeiden: Ein Pilot sollte bei der Wahl des Tarifs für seine LoL-Versicherung darauf achten, dass sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse ohne den guten Willen des Versicherers abgedeckt sind – keine Klausel „der Versicherer kann prüfen, ob die Versicherung weitergeführt werden kann“.


  • Ein Arbeitgeberwechsel sollte ebenfalls mitversichert sein, sofern der neue Arbeitgeber ein Verkehrsrecht für Deutschland besitzt. 

  • Da sehr viele Schadensfälle in der LoL-Versicherung auf psychische Erkrankungen zurückzuführen sind, muss ein Pilot darauf achten, dass psychische Erkrankungen ohne „Wenn und Aber“ versichert sind.

  • Mit dem Verzicht auf die konkrete Verweisung kann der versicherte Pilot jedweder beruflichen Tätigkeit nachgehen und hierin Einkommen erzielen, ohne dass die Leistung aus der LoL-Versicherung eingestellt wird.

  • Zu guter Letzt ist die Wahl des richtigen Endalters wichtig. Ein zu gering gewähltes Endalter beinhaltet das Risiko, dass der wichtige Versicherungsschutz in der gefährlichsten Phase des Berufslebens nicht mehr besteht. 



Neben den oben genannten häufigen Problemen beinhalten einige LoL-Klauseln noch weitere Einschränkungen im Kleingedruckten. 

Eine gute Loss-of-License-Versicherung beinhaltet keine der oben genannten Ausschlussklauseln.



Vielmehr ist der Versicherungsfall bei einer guten LoL-Klausel so oder ähnlich formuliert: 
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der versicherte Pilot aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate fluguntauglich ist. 
Fluguntauglichkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Tauglichkeitsklasse 1 ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden.
Es wird auf die abstrakte und konkrete Verweisung verzichtet.