Viele Versicherer bieten für Piloten im Bereich der Arbeitskraftabsicherung keine Tarife an. Also schauen wir uns nur die Tarife von Versicherern an, die überhaupt noch Piloten versichern. Los-of-License-Versicherungen, die eine einmalige Summe bei Fluguntauglichkeit zahlen, sollen dabei bewusst nicht betrachtet werden, da diese Formen der LoL-Versicherung in unseren Augen eher suboptimal absichern.
Bei der Absicherung der Arbeitskraft von Piloten unterscheiden die Versicherer grundsätzlich zwischen Verkehrs- und Berufspiloten.
Verkehrspiloten: Als Verkehrspiloten werden von den Versicherungsgesellschaften Piloten betrachtet, die für eine Fluggesellschaft tätig sind, die den Geschäftszweck hat, erwerbsmäßig Personen oder Fracht auf dem Luftweg zu transportieren.
Berufspiloten: Berufspiloten sind Piloten, die für eine Fluggesellschaft tätig sind, die nicht den Geschäftszweck hat, erwerbsmäßig Personen oder Fracht auf dem Luftweg zu transportieren.
Hierunter fallen zum Beispiel Piloten die für einen Private Owner, aber auch Piloten die als Ambulanzflieger oder im Rettungsflug tätig sind. Während Verkehrspiloten regelmäßig die Möglichkeit haben eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss-of-License-Klausel (LoL-Versicherung) abzuschließen, ist diese Variante für Berufspiloten oftmals nicht möglich.
Unterschiede bei der Absicherung
Wie können sich Verkehrs- und Berufspiloten gegen das Risko Lizenzverlust/Berufsunfähigkeit überhaupt absichern?
Verkehrspiloten: Verkehrspiloten können meistens eine Loss-of-License-Versicherung (LoL-Versicherung) abschließen.
Allerdings knüpfen die Versicherer die Versicherungsmöglichkeiten oft an bestimmte Voraussetzungen. Hierunter fallen zum Beispiel, dass der Pilot bei einer deutschen Fluggesellschaft beschäftigt ist, die eine Mindestanzahl an Piloten beschäftigt, von denen die Hälfte fest angestellt sein muss. Oder ein Versicherer versichert nur Piloten in der LoL-Versicherung, die bei bestimmten Fluggesellschaften beschäftigt sind und in einer entsprechenden Liste des Versicherers aufgeführt sind.
Loss-of-License-Versicherung für Verkehrspiloten:
Bei den Versicherungsgesellschaft, die Piloten versichern, werden unterschiedliche LoL-Klauseln angeboten. Doch genau hier ist Vorsicht geboten. Es kommt vor, dass ein Verkehrspilot sich mit seiner Loss-of-License-Versicherung gut abgesichert fühlt, die Versicherung jedoch gefährliche Klauseln enthält. Dies ist so lange kein Problem, wie kein Leistungsfall eintritt. Erst im Leistungsfall zeigt sich die Qualität einer guten Loss-of-License-Versicherung.
Welche Probleme nicht optimalen Bedingungen auftreten können
Probleme, die auftreten können, wenn ein Pilot seine LoL-Versicherung bei einem Versicherer mit nicht optimalen Bedingungen abgeschlossen hat, sind zum Beispiel:
Endalter nicht richtig gewählt: Manche Versicherer versichern Verkehrspiloten nur bis zum Endalter 55. Dies mag auf den ersten Blick ausreichend erscheinen. Zu berücksichtigen ist in diesem Fall jedoch, dass das von der EASA vorgegebene maximale Alter für Piloten bei 65 Jahren liegt.
Hat ein Pilot eine solche Versicherung abgeschlossen, fällt der „gefährlichste“ Zeitraum fluguntauglich zu werden genau in den Zeitraum zwischen dem Alter 55 und 65. Im Zweifelsfall muss der Zeitraum zwischen dem 55. und dem 65. Lebensjahr dann durch eigene Ersparnisse überbrückt werden, sollte eine Fluguntauglichkeit eintreten. Es ist also wichtig, dass das Endalter hoch genug gewählt wird, um eine solche Lücke zu vermeiden.
Falle - Arbeitsverhältnis: Es gibt Loss-of-License-Klauseln, die besagen, dass die LoL-Klausel nur so lange gültig ist, wie der versicherte Pilot in einem unbefristeten Vollzeitbeschäftigungsverhältnis steht. Eine Änderung ist dem Versicherer anzuzeigen.
Ändert sich diese Situation erlischt die BU-Versicherung. Allerdings kann der Versicherer prüfen, ob die Versicherung auch bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis weitergeführt werden kann. Ein Verkehrspilot, der eine LoL-Versicherung mit einer solchen Klausel abgeschlossen hat, ist bei einem Wechsel von einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vom guten Willen des Versicherers abhängig. Verweigert der Versicherer die Weiterführung des Vertrags und beendet ihn, steht der versicherte Pilot ohne Versicherungsschutz da. Er müsste sich dann eine neue LoL-Versicherung suchen. Dies kann aufgrund veränderter Gesundheitsverhältnisse zu Risikozuschlägen, Ausschlüssen oder zu einer Ablehnung des neuen Antrags führen. Außerdem liegt einem neuen Antrag auch ein neues Eintrittsalter zugrunde, was im Regelfall zu höheren Beiträgen führt.
Falle - Arbeitgeber: Einige Loss-of-License-Klauseln gelten nur so lange, wie der versicherte Pilot bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, bei dem er bei Vertragsabschluss beschäftigt war. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers erlischt der Versicherungsschutz. Auch hier muss der versicherte Pilot dem Versicherer mitteilen, dass er bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt ist. Es gilt das Gleiche wie bei der Falle Arbeitsverhältnis: Der Versicherer kann prüfen, ob eine Weiterführung des Vertrags möglich ist. Verweigert der Versicherer die Weiterführung des Vertrags, steht der versicherte Pilot vor den gleichen Problemen wie bei einem Wechsel des Arbeitgebers.
Falle - Psyche: Oft ist in den Loss-of-License-Klauseln vereinbart, dass Erkrankungen die durch gesundheitliche Störungen, die auf nervöse oder psychische Erkrankungen zurückzuführen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, es sei denn sie sind durch einen Unfall oder ein organisches Leiden hervorgerufen.
Falle - kein Verzicht auf konkrete Verweisung: In einer guten Loss-of-License-Versicherung wird auf die konkrete Verweisung verzichtet. Dies bedeutet, dass der versicherte Pilot im Leistungsfall jeder Erwerbstätigkeit nachgehen kann, egal, welches Einkommen hiermit erzielt wird. Die LoL-Rente wird so lange weitergezahlt, wie die Tauglichkeitsklasse 1 nicht wiedererlangt wird, längstens bis zum vereinbarten Endalter.
Fallen vermeiden: Ein Pilot sollte bei der Wahl des Tarifs für seine LoL-Versicherung darauf achten, dass sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse ohne den guten Willen des Versicherers abgedeckt sind – keine Klausel „der Versicherer kann prüfen, ob die Versicherung weitergeführt werden kann“.
- Ein Arbeitgeberwechsel sollte ebenfalls mitversichert sein, sofern der neue Arbeitgeber ein Verkehrsrecht für Deutschland besitzt.
- Da sehr viele Schadensfälle in der LoL-Versicherung auf psychische Erkrankungen zurückzuführen sind, muss ein Pilot darauf achten, dass psychische Erkrankungen ohne „Wenn und Aber“ versichert sind.
- Mit dem Verzicht auf die konkrete Verweisung kann der versicherte Pilot jedweder beruflichen Tätigkeit nachgehen und hierin Einkommen erzielen, ohne dass die Leistung aus der LoL-Versicherung eingestellt wird.
- Zu guter Letzt ist die Wahl des richtigen Endalters wichtig. Ein zu gering gewähltes Endalter beinhaltet das Risiko, dass der wichtige Versicherungsschutz in der gefährlichsten Phase des Berufslebens nicht mehr besteht.
Neben den oben genannten häufigen Problemen beinhalten einige LoL-Klauseln noch weitere Einschränkungen im Kleingedruckten. Eine gute Loss-of-License-Versicherung beinhaltet keine der oben genannten Ausschlussklauseln.
Vielmehr ist der Versicherungsfall bei einer guten LoL-Klausel so oder ähnlich formuliert: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der versicherte Pilot aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate fluguntauglich ist. Fluguntauglichkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Tauglichkeitsklasse 1 ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden. Es wird auf die abstrakte und konkrete Verweisung verzichtet.
Wie können sich Berufspiloten gegen den Verlust der Arbeitskraft absichern?
Da Berufspiloten der Zugang zu einer „echten“ Loss-of-License-Versicherung, also einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Loss-of-License-Klausel oftmals verwehrt ist (Ausnahmen gibt es auch hier), muss hier ein gangbarer und effektiver Weg gefunden werden dieser Berufsgruppe ebenfalls eine adäquate und sichere Möglichkeit zu bieten, das Risiko einer Berufsunfähigkeit bzw. Fluguntauglichkeit abzusichern.
Hier bieten sich grundsätzlich zwei Varianten an: Entweder eine Grundfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Klausel (GFV mit AU Klausel), die wir häufig als Angebotsalternative zur LoL-Versicherung sehen, oder eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV), die auch bei einem Lizenzverlust leistet.
Unterschiede GFV mit AU-Klausel und BUV:
GFV mit AU-Klausel: In der Grundfähigkeitsversicherung sind bestimmte Fähigkeiten versichert, die je nach Tarif und Versicherer sehr unterschiedlich sein können und in der Definition des Versicherungsfalls stark variieren können. Typische versicherte Fähigkeiten sind hier beispielsweise Sitzen, Gehen, Sprechen, Hören usw.
Bei Verlust einer dieser Fähigkeiten wird eine monatliche Rente gezahlt. Selbstverständlich ist ein Pilot, sofern er eine dieser Fähigkeiten vollständig verliert, nicht mehr in der Lage seinen Beruf auszuüben.
Eine Fluguntauglichkeit tritt jedoch schon wesentlich früher ein. Somit würde eine reine GFV bei einer Fluguntauglichkeit nicht leisten. Hier kommt die Arbeitsunfähigkeitsklausel ins Spiel. Durch die Arbeitsunfähigkeitsklausel zahlt der Versicherer die vereinbarte Grundfähigkeitsrente bereits bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nach einer bestimmten Karenzzeit, die oft bei drei bis sechs Monaten liegt.
ABER: Hier ist zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit einer Fluguntauglichkeit gleichgesetzt ist.
Bei einem solchen Vertrag sollte ein Interessent sich ausdrücklich und schriftlich von dem Versicherer bestätigen lassen, dass eine Fluguntauglichkeit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt wird.
Vorteil dieser Absicherung ist, dass die Beiträge zu dieser Absicherung recht günstig sind.
Ein sehr großer Nachteil einer solchen Absicherung ist, dass über die gesamte Laufzeit des Vertrags aus der AU-Klausel für maximal 24 bis 36 Monate geleistet wird.
Erfahrungsgemäß dauert eine Fluguntauglichkeit jedoch länger als dieser Zeitraum. Somit würde die Zahlung der Rente nach Ablauf der 24 bzw. 36 Monate eingestellt und der versicherte Pilot würde danach keine Zahlungen mehr erhalten.
Berufsunfähigkeitsversicherung für Berufspiloten:
Die unseres Erachtens bessere Alternative zur Grundfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel ist eine BUV, die den Beruf Pilot explizit absichert. Eine BUV leistet, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf – hier Pilot – zu mehr als 50% aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall) nicht mehr ausgeübt werden kann. Hier sind also keine Fähigkeiten versichert, sondern das echte Berufsbild Pilot.
Leistet eine BUV auch bei Lizenzverlust bzw. Fluguntauglichkeit?
Hier muss etwas tiefer in die Definition einer Berufsunfähigkeit geschaut werden. Im Leistungsfall wird das zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübte Berufsbild zugrunde gelegt.
Wenn sich eine Teiltätigkeit (hier die Flugtätigkeit des Piloten) als prägendes Merkmal des Berufsbilds herausstellt, muss dies entsprechend berücksichtigt werden. Wenn dieses prägende Merkmal aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen so weit beeinflusst wird, dass die Gesamtheit des Berufs Pilot bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, kann sich der Versicherer nicht auf andere Teiltätigkeiten des Berufs berufen.
Allein aus dem Wegfall dieses prägenden Merkmals ergibt sich die Leistungspflicht des Versicherers. War die versicherte Person vor Eintritt der Berufsunfähigkeit als Pilot tätig, stellt die Flugtauglichkeit ein prägendes Merkmal des Berufsbilds dar und führt somit zur Leistungspflicht des Versicherers.
Vorteile der BUV für Piloten gegenüber einer GFV mit AU-Klausel
Hier ist zunächst einmal zu erwähnen, dass in der BUV der Beruf versichert ist, während in der GFV mit AU-Klausel das Berufsbild in keiner Weise berücksichtigt wird.
Bei der BUV handelt es sich als um eine echte Berufsversicherung und nicht um die Absicherung einzelner Grundfähigkeiten. Die Leistungsdauer der BUV ist auf das Endalter des Vertrags beschränkt und nicht wie bei der GFV durch die AU-Klausel auf 24 oder 36 Monate begrenzt. Durch den wesentlich besseren Schutz der Arbeitskraft ist die BUV für Piloten allerdings auch teurer als die GFV mit AU-Klausel.
Worauf sollte ein Berufspilot bei der Wahl einer BUV achten?
Wie auch bei der LoL-Versicherung sollte ein Verzicht auf die abstrakte und konkrete Verweisung in den Bedingungen festgeschrieben sein. Durch den Verzicht auf die konkrete Verweisung wird die versicherte BU-Rente auch dann weitergezahlt, wenn der versicherte Pilot einen anderen gleichwertigen Beruf nach Eintritt der Berufsunfähigkeit als Pilot ausübt.
Auch hier gilt: Die versicherte Rente wird so lange gezahlt, wie die Berufsunfähigkeit als Pilot besteht, längstens bis zum vereinbarten Endalter.
Fazit: Goldstandard ist selbstverständlich die echte LoL-Versicherung, da hier explizit die Tauglichkeitsklasse 1 versichert ist.
Piloten, die diese Versicherung abschließen können, sollten sich hierfür entscheiden und darauf achten, dass keine Fallstricke in der Absicherung vereinbart sind.
Für Piloten, die aufgrund des Berufsbilds bzw. Beschäftigungsverhältnisses keine Loss-of-License-Versicherung abschießen können, ist eine sehr gute Berufsunfähigkeitsversicherung, die ausdrücklich das Berufsbild Pilot versichert immer noch eine sehr gute Alternative.
Die Grundfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeitsklausel ist als Notlösung akzeptabel, sichert aber nicht das Berufsbild Pilot ab und punktet unsere Erachtens wegen des geringen Versicherungsschutzes nur durch günstige Beiträge.