Krankenzusatzversicherung: Worauf vor Abschluss geachtet werden sollte

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Der Zuschuss zum Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird erhöht. Doch das Kostenrisiko bleibt erhalten. Den Erfolg privater Zahnzusatzversicherungen sollte das nicht schmälern. Worauf beim Abschluss privater Krankenzusatzversicherungen geachtet werden sollte.

Gesundheit ist eine wichtige Tür zum Kunden und Krankenzusatzversicherungen sind ein guter Schlüssel dafür. Auf diese griffige Formel bringt es Dr. Matthias Effinger, Vorstandsmitglied der ARAG Krankenversicherungs-AG und dort unter anderem für Kunden- und Leistungsservice zuständig, im Interview mit Versicherungsbote.

Zusatzversicherungen sind weiter beliebt

Ein Bereich, in dem das „Tür-Schlüssel-Prinzip“ besonders gut greift, sind Zahnzusatzversicherungen. Mit knapp 16 Millionen Verträgen zählt die Zahnzusatzversicherung zu den erfolgreicheren Produkten der Privaten Krankenzusatzversicherung. Daran wird die geplante Erhöhung der Zuschüsse bei Zahnersatz kaum etwas ändern können. Denn das Kostenrisiko bleibt für Betroffene hoch und beim Material für den Zahnersatz bleiben Einschränkungen bestehen.

Generell erfreuen sich Krankenzusatzversicherungen großer Beliebtheit. Denn die Branche konnte in den vergangenen Jahren stetig mehr Policen an den Mann oder die Frau bringen. Und auch im vergangenen Jahr ist die Zahl der Zusatzpolicen wieder gestiegen. Das geht aus Zahlen des PKV-Verbandes für 2019 hervor. So zählte die Branche zum Jahresende 2019 in Summe 26,78 Millionen Zusatzpolicen. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet das ein Plus von 2,9 Prozent beziehungsweise rund 750.000 Verträgen. Im Jahr 2009 waren es noch 21,48 Millionen und damit gut 5,3 Millionen Policen weniger. Die Zahlen für 2019 sind allerdings noch vorläufig.

Die Zahl der abgeschlossenen Verträge muss derweil nicht identisch mit der Zahl der versicherten Personen sein. Denn ein Versicherungsnehmer kann auch mehrere Verträge abgeschlossen haben. Besonders gesetzlich Krankenversicherte nutzen die Vorteile einer Krankenzusatzversicherung, um damit Ihren Krankenkassen-Schutz aufzustocken. Im Geschäftsjahr 2018 konnte die Branche erstmals die 20-Millionen-Marke knacken und auch 2019 kletterten die Werte. So habe die Zahl der Zusatzversicherungen zum GKV-Schutz im vergangenen Jahr um rund 590.000 Policen zugenommen. Insgesamt 20,65 Millionen Verträge erfüllen diesen Zweck. Das entspricht in etwa 77 Prozent des gesamten Bestandes.

Medizinische Notwendigkeit ist Voraussetzung für die Kostenübernahme

Für Vermittler bietet sich mit der Erhöhung der Zuschüsse allerdings Gelegenheit, das Thema anzusprechen. Mit der Aussicht, bei den Kunden auf offene Ohren zu stoßen, denn der Boom bei Zusatzversicherungen ebbt nicht ab. „Bei der Bedarfsermittlung ist es sinnvoll, neben den üblichen Absicherungen über ambulante, stationäre oder Zahntarife auch eine Affinität zu alternativen Heilmethoden beim Kunden abzufragen“, empfiehlt Effinger. So würde Akupunktur beispielsweise in der orthopädischen Praxis bei Kniegelenksarthrose eingesetzt. Doch aufgepasst! Auch bei solchen Behandlungsmethoden ist medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für die Kostenübernahme. „Wellnessbehandlungen werden auch von der privaten Krankenversicherung nicht übernommen“, so Effinger.

Darauf sollte bei der privaten Krankenzusatzversicherung geachtet werden

Eben diese medizinische Notwendigkeit ist einer der häufigsten Gründe für juristische Auseinandersetzungen zwischen Kunde und Versicherer, wie der Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes zeigt. Ratsam ist deshalb, vor Beginn der Behandlung mit dem Versicherer die Kostenübernahme abzuklären. Doch das ist längst nicht der einzige Punkt, der bei privaten Krankenzusatzversicherungen beachtet werden sollte.

  • Kassenwechsel: Viele Versicherte schließen eine Zusatzkrankenversicherung über ihre GKV ab. Das kann Beitragsersparnisse von bis zu 10 Prozent bedeuten. Solche Vorzugskonditionen gehen bei einem Wechsel der Kasse verloren.
  • Wartezeiten und Leistungsbegrenzungen: Wird die Zusatzversicherung nicht über die GKV abgeschlossen, müssen Karenz- oder Wartezeiten beachtet werden. Bedeutet: Der Versicherte kann Leistungen aus der Zusatzpolice erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Anspruch nehmen. Mitunter ist die Kostenübernahme auch an bestimmte Höchstgrenzen gebunden.
  • Alter des Versicherten: Einige stationäre Krankenhaustarife können nur bis zum 65. Lebensjahr abgeschlossen werden. Kinder sind nicht mitversichert. Jede Person braucht in der privaten Krankenversicherung einen eigenen Vertrag.
  • Kündigung durch Versicherer: Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Anbieter einiger Tarife berechtigt, in den ersten Jahren ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Nicht alle Versicherer verzichten in ihren Verträgen auf dieses Recht. Verbraucherschützer raten deshalb dazu, sich den Kündigungsverzicht vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigen zu lassen.

Bundessozialgericht unterstützt beim Vertrieb

Ein weiterer Umstand spielt der Vermittlerschaft in die Hände. Denn im vergangenen Jahr hatte das Bundessozialgericht die Wahltarife der Krankenkassen gekippt (Az.: B 1 KR 34/18 R). Mit dem Urteil schränkte das Gericht die Möglichkeit von Krankenkassen stark ein, Wahltarife anzubieten und damit ihren Mitgliedern vergleichbare Leistungen wie die privaten Krankenversicherer zukommen zu lassen. Demnach ist es der AOK Rheinland fortan versagt, Wahltarife etwa für Zweibettzimmer und Auslandskranken-Schutz in ihren Leistungskatalog aufzunehmen. Mit dem Urteil sollen die im Wettbewerb stehenden privaten Krankenversicherer geschützt werden.

Der PKV-Verband als Interessenvertreter der Privatversicherer begrüßte das Urteil. Und sieht damit den Wettbewerb geschützt. „Wir freuen uns, dass nach mehr als 10 Jahren Rechtsstreit nun das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung des PKV-Verbandes bestätigt, dass derartige Wahltarife in gesetzlichen Krankenkassen rechtswidrig sind“, erklärte Florian Reuther, Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), nach dem Urteilsspruch im Juli 2019. „Sie überschreiten den gesetzlichen Rahmen für Leistungen der GKV und führen zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen. Solche Wahltarife sind systemfremd in der GKV und ein Übergriff in den funktionierenden privatwirtschaftlichen Zusatzversicherungsmarkt“.