Im Mai 2023 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf, wie sie das selbst gesetzte Ziel einer größeren Beteiligung von Kleinanlegern an den Renditemöglichkeiten der Finanzmärkte erreichen will. In diesem Entwurf waren u. a. partielle Provisionsverbote vorgesehen, wenn Vermittler erklären, dass sie auf unabhängiger Basis beraten (Versicherungsbote berichtete).

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Im März 2024 tagte der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments (ECON), um über die EU-Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy – RIS) zu diskutieren. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Änderungsvorschläge erörtert, die von Provisionsverboten bis hin zu Regelungen für unabhängige Beratung reichen (Versicherungsbote berichtete).

Dieser im März erarbeitete Text wird nun als Grundlage der Verhandlungen mit Kommission und Rat dienen. Das entschied das EU-Parlament und beauftragte gleichzeitig den Wirtschaftsausschuss mit der Aufnahme entsprechender Verhandlungen.

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) begrüßten diese Entscheidung. „Für die Versicherungsmakler in Deutschland wurde klargestellt, dass sie weiter gegen Courtage vermitteln dürfen“, heißt es in einem Statement des BVK dazu.
Der AfW schreibt, dass sich der Wirtschaftsausschuss auf einen Text verständigte, der das „von EU-Finanzkommissarin Mairead McGuinness initiierte Provisionsverbot für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch Versicherungsmakler wohl vereiteln würde.“ Aus Sicht von BVK-Präsident Michael H. Heinz siegte „Sachverstand über ideologische Voreingenommenheiten“.

Beide Verbände bezogen sich in ihren Statements auf die Neufassung des Artikels 29a Absatz 4a (zuvor 30 Absatz 5b), der aus Sicht des AfW ein „faktisches Provisionsverbot für Makler, die Versicherungsanlageprodukte vermitteln“ bedeutet hätte.

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Der neugefasste Text lautet:
(4a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, der bzw. das Versicherungsanlageprodukte vertreibt, wenn er bzw. es dem Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt,
eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Versicherungsvermittler oder zum Versicherungsunternehmen stehen;
für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre und nichtmonetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, annimmt und behält.
Dieser Absatz hindert Versicherungsvermittler, die aufgrund ihres Rechtsstatus als unabhängig eingestuft werden, nicht daran, sich als nicht vertraglich an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden darzustellen, wenn sie darauf hinweisen, dass sie Anreize erhalten.

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