Vor dem Amtsgericht Itzehoe wurde über einen Verkehrsunfall verhandelt, der sich im Mai 2022 ereignete. Ein Autofahrer fuhr kurz nach 13:00 Uhr mit seinem Pkw vor einer Schule in Itzehoe, als ein 14-jähriger Fahrradfahrer von hinten auffuhr. Die Situation war geprägt von zahlreichen Fahrzeugen, Fahrradfahrern und Schülern, die sich aufgrund des Unterrichtsendes um die Schule versammelten. Der Autofahrer bewegte sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von weniger als 20 km/h, als er vor der Einmündung einer von rechts kommenden Straße abbremste und vom Fahrradfahrer gerammt wurde.

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Die genaue Art und Intensität des Zusammenstoßes waren zwischen den Parteien umstritten. Der Autofahrer ließ ein Gutachten über den am Fahrzeug entstandenen Schaden anfertigen, das Reparaturkosten in Höhe von 2.268,74 Euro ermittelte. Der Fahrradfahrer behauptete, der Autofahrer habe grundlos abgebremst und er sei lediglich leicht mit dem Vorderrad gegen die Heckschürze des Autos gestoßen. Zudem müssten im Gutachten Altschäden berücksichtigt werden.

Das Gericht entschied überwiegend zugunsten des Autofahrers. Es stellte fest, dass der Fahrradfahrer den Unfall allein verschuldet hatte, indem er gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen hatte, der einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vorschreibt. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst. Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Es wird vermutet, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell oder schlicht unaufmerksam war. Der Fahrradfahrer konnte diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften.

In seiner persönlichen Anhörung räumte der Fahrradfahrer ein, einen Abstand von lediglich ca. 80 bis 100 cm gehalten zu haben. Das Gericht hielt dies für unzureichend, da selbst bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h noch 2,8 Meter pro Sekunde zurückgelegt würden. Die Distanz zum Autofahrer wäre somit bei einer typischen Reaktionszeit von einer Sekunde nicht ausreichend gewesen, um einen eigenen Bremsvorgang einzuleiten.

Auch eine 'grundlose' Bremsung lag nicht vor. Der Unfall ereignete sich vor einer Kreuzung mit einer von rechts kommenden Straße, die nach der Regel "rechts vor links" bevorrechtigt war. Es war daher vorhersehbar, dass der Autofahrer dort bremsen würde.

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Schließlich wurde festgestellt, dass am Fahrzeug des Autofahrers durch den Unfall ein Sachschaden in Höhe von etwa 2.000,00 € entstanden war. Dies wurde durch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt. Der Schaden am Fahrzeug des Autofahrers war weitgehend mit dem Aufprall des Fahrrads des Beklagten kompatibel. Ein Vorschaden wurde berücksichtigt, und es wurden weitere Reparaturkosten in Höhe von etwa 60,00 € nicht als erforderlich erachtet.
Das Urteil vom 09.02.2024 ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 91 C 1116/23).

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