In seiner Begründung dieser Annahme wies das Gericht darauf hin, dass eine vorzeitige Rückkehr vom Urlaub – einzig zur Erfüllung der Obliegenheit – nicht durch den Versicherer verlangt werden darf. Denn: zwar hätten auch zeitigere Rückflugmöglichkeiten bestanden. Jedoch: Wohnungseinbruchsdiebstähle werden ohnehin weit überwiegend nicht aufgeklärt.

Anzeige

Aus diesem Grund wäre es unverhältnismäßig, vom Versicherungsnehmer eine zeitigere Heimkehr von der Urlaubsreise zu verlangen. Auch wäre die Erwartung des Hausratversicherers nicht nachvollziehbar, eine Stehlgutliste hätte bereits im Urlaub auf der Grundlage telefonischer Berichte eines befreundeten Polizeibeamten erstellt werden können.

Die Liste musste keine Beschreibungen enthalten

Auch wies das Oberlandesgericht die Erwartung des Hausratversicherers zurück, die Liste hätte detaillierte Beschreibungen der Gegenstände enthalten müssen. Das Versicherungsunternehmen wollte vor Gericht geltend machen: Die Auflistung des Klägers hätte formellen Ansprüchen nicht genügt. Demnach hätte eine Beschreibung der gestohlenen Gegenstände gefehlt. Die Versicherungsbedingungen würden für die formelle Beschaffenheit der Liste zwar keine genaueren Angaben machen – durch Funktion einer Stehlgutliste für die Polizei ergebe sich aber die Verpflichtung detaillierterer Beschreibungen von allein.

Allerdings gab das Oberlandesgericht dieser Sichtweise ebenfalls nicht Recht - ist dem Wortlaut der Klausel entsprechend nur ein Verzeichnis der entwendeten Gegenstände ohne weitere Wertangaben oder Beschreibungen verlangt, so genügt die Aufstellung der gestohlenen Sachen inhaltlich völlig den Anforderungen.

Das Verlangen detaillierter Beschreibungen kann die Klausel unwirksam machen

Mehr noch: das Verlangen detaillierter Beschreibungen könnte die Klausel sogar unwirksam machen, wie das Oberlandesgericht mit Verweis auf mehrere Urteile (zum Beispiel OLG Celle; Az.: 8 U 187/08) ausführte. Denn würde in der Klausel verlangt, die Gegenstände möglichst detailliert zu beschreiben, wäre für den Versicherungsnehmer vollkommen unklar, welches Maß an Detailliertheit einerseits verlangt wird und welchen Zeitaufwand er andererseits für weitere Recherchen (etwa Durchsicht von Fotos, um Schmuck beschreiben zu können, etc.) aufbringen darf, ohne dass er sich dem Vorwurf aussetzt, das Verzeichnis nicht mehr unverzüglich eingereicht zu haben.

Anzeige

Fazit

Fazit: Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle stellt klar, dass eine verspätete Einreichung einer Stehlgutliste nicht automatisch als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann. Das trifft besonders dann zu, wenn eine unverzügliche Einreichung zu unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Bedingungen (zum Beispiel Abbruch eines Urlaubs) geschehen kann. Das Urteil ist auf der Webseite des Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystems (NI-VORIS) verfügbar.

vorherige Seite
Seite 1/2/

Anzeige