Das Landgericht Bremen entschied, dass der Finanzdienstleister unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handle, indem es unwahre Angaben auf seiner Webseite mache. Nach Interpretation des Landgerichtes dürfe nur ein Honorar-Anlageberater nach §34h GewO Unabhängigkeit für sich beanspruchen. Das Gericht begründet dies im schönsten Schachtelsatz-Juristendeutsch damit, -Zitat- „weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG 'Unabhängigkeit' nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorar-Anlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann. Der Finanzanlagenberater kann dies dagegen nicht, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision sein Honorar vom Anleger erhält“.

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Hier ist es nach Einschätzung von Kapitalmarkt Intern unter anderem eine Formulierung, die den Tenor des Urteils infrage stelle. Dass eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honorarberaters angenommen werden kann, sei eine spekulative Formulierung. Sie beziehe sich auf das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), welche einen formalen bzw. aufsichtsrechtlichen Bezeichnungsschutz für Wertpapierdienstleister hinsichtlich der Bezeichnung „unabhängig“ vorsehe. In der Gewerbeordnung gebe es beim Paragraphen 34f allerdings keine direkte Entsprechung.

Entsprechend hat auch die Finanzberatung Schorn in Abstimmung mit dem AfW Bundesverband Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen eingelegt. Gegenüber Finanzmarkt Intern positioniert sich Geschäftsführer Thomas Mitroulis: "Die Vielzahl der Kundendepots wird bei der FIL Fondsbank geführt, dort haben wir Zugriff auf mehr als 7.800 Investmentfonds namhafter Fondsgesellschaften und Fondsboutiquen. Von einer unabhängigen Beratung – gleich, ob im Finanzanlagen- oder Versicherungsbereich – wird der durchschnittliche Verbraucher nach unserer Auffassung lediglich erwarten, dass der Berater keinen rechtlichen oder zumindest faktisch vermittelten Verpflichtungen gegenüber dem Produktanbieter/Versicherer unterliegt – wie dies z. B. bei einem Ver­sicherungsvertreter, einem Bankberater oder einem gebundenen Vertreter nach § 2 Abs. 10 KWG/§ 3 Abs. 2 WpHG der Fall ist –, und ausschließlich im Interesse des Kunden tätig wird.“

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