Inzwischen gibt es zig Urteile vor Gericht, in denen die Bedeutung von Maklerverträgen, Maklervollmachten und weiteren Vereinbarungen zwischen dem Makler als Sachwalter und dessen Kunden in Sachen Haftung hervorgehoben wurde. Erinnert sei nur an einen langwierigen Prozess eines Kunden im Gefolge der „Weihnachtssturmflut“ im Dezember 2016 zunächst gegen den Versicherer und letztendlich gegen den Makler. Dieser hätte den Versicherungsschutz organisieren müssen, der auch das fehlende Risiko - in diesem Fall Betriebshaftpflicht-Ansprüche durch Umwelteinwirkungen - absichert.

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Im Rahmen der laufenden Betreuung muss ein Versicherungsmakler das versicherte Risiko überwachen, wie Versicherungsbote berichtete, und den Versicherungsnehmer bei Veränderungen darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken. Das Gericht sah es in dem anfangs benannten Fall als erwiesen an, dass diese Pflichten verletzt wurden. Schließlich konnte das Maklerunternehmen auch keine Dokumentation vorweisen, aus der hervorging, dass der Makler den Kunden auf den mangelnden Versicherungsschutz hingewiesen hatte.

Dieser Fall mit existenziellen Folgen macht deutlich, welche Rolle für Makler und seine Kunden passende Vertragswerke spielen, die nicht mit der VSH oder pauschalen und überalterten Verträgen aufgefangen werden können. Oliver Meixner, Fachanwalt für Versicherungsrecht, der das Urteil für den Kunden erstritt, wies darauf hin, dass Makler mit ihren Mandanten gerade bei größeren Risiken eine individuelle Haftungsbegrenzung vereinbaren sollten.

Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Das Vertragswerk mit den Kunden greift damit in den gesamten Beratungsprozess von Bedarfsermittlung, Angebotsauswahl, Produktentscheidung des Kunden, Dokumentation und laufende Betreuung ein. Und wenn sich der Makler nicht unüberschaubaren Risiken aussetzen will, dann gehören in alle Verträge auch Pflichten und Rechte, Haftungsgrenzen und Geschäftsprozesse, die beide Seiten vor Überraschungen schützen.

Bedeutung der Haftungsbegrenzung im Maklervertrag im Zusammenhang mit der Dokumentation

Wie am aufgeführten Schadenfall und den Versäumnissen des Maklers zur inhaltlichen Qualität des Maklervertrages sowie der fehlen Dokumentation ersichtlich, kommt dem Maklervertrag eine ganz entscheidende Rolle zu. Namhafte Fachanwälte für Versicherungsrecht heben deshalb immer wieder hervor, dass der Maklervertrag DAS wichtigste Dokument für die Beziehung zwischen Kunde und Makler ist.

Ein qualitativ hochwertiger Maklervertrag muss Rechte und Pflichten beider Parteien möglichst umfassend regeln. Das sorgt für Transparenz, wenn dieser sauber formuliert und ausgestaltet wird. Sonst besteht für den Vermittler immer die latente Gefahr von unangenehmen Haftungsfällen, die unter Umständen auch nicht von der Vermögensschadenhaftpflicht gedeckt werden.

Gehen wir nochmal auf des oben genannte Gerichtsurteil ein. Nach aktueller Einschätzung wurde hier die Haftungsbegrenzungsklausel falsch ausgestaltet. Auch wurden die Regelung des § 67 VVG nicht hinreichend im Maklervertrag berücksichtigt. Danach ist eine Haftungsbegrenzung für eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht möglich. Verinnerlicht man diesen Zusammenhang von Maklervertrag, Haftung und Dokumentation, denn versteht man kaum die Makler, die nie oder nur selten Maklerverträge einsetzen und auch das Thema Dokumentation sehr lax nehmen.

Rechtsanwalt Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg, zeigt aber deutlich auf, dass es durchaus Möglichkeiten einer Haftungsbegrenzung gibt. Er schreibt:

„Allerdings ist natürlich bezüglich der Verletzung anderer Pflichten eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach sinnvoll. Damit in diesem Bereich eine Haftungsbegrenzung wirksam ist, darf die Haftungsklausel jedoch gerade nicht für eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61 VVG gelten.“

Neben den Themen der Haftung gehören in einen guten Maklervertrag der Umfang der beratenen Sparten durch den Makler bis hin zum Ausschluss bestimmter Sparten oder eine Begrenzung der Sparten als Spartenmaklervertrag, zu denen der Kunde Beratung und gg. Vermittlung von Produkten wünschen könnte. Damit werden schon mal die Beratungspflichten geregelt bzw. auch ausgeschlossen. Dazu kommen dann die Pflichten des Kunden zur Meldung von Veränderungen in den Risiken, zu denen Beratung gewünscht wird und weitere Obliegenheiten.

Für den großen Teil der Einzelmakler sei noch auf das Thema Weiterlaufen des Maklervertrages nach einem möglichen Tod des Maklers hingewiesen. In vielen Maklerverträgen fehlt so ein Passus. Damit kann es zum Erlöschen der Maklerverträge bei Tod kommen. Pauschal kann die Fortsetzung des Maklervertrages durch die Erben festgelegt werden, wobei es dann natürlich auf die Sachkunde der Erben ankommt. Aber diese Regelung ermöglicht dann eben auch den Verkauf des Bestandes nach dem Fall der Fälle. Tiefergehende Hinweise zu diesem Thema bietet auch die Fachbroschüre „Nachfolge – gewusst wie“.

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Interessant auch der Hinweis von Rechtsanwalt Reichow, der den Maklern empfiehlt darauf zu achten, dass im Maklervertrag auch ein sogenanntes Abtretungsverbot enthalten ist. „Damit kann der Kunde im Haftungsfall den behaupteten Anspruch gegen den Makler nicht auf Dritte übertragen und (muss) selbst als Zeuge im Prozess gegen den Makler auftreten.“

Regelungen zur Vergütung aus Courtagen, Honoraren und Servicepauschalen

In vielen Maklerverträgen wird zu Recht auf die Vergütung für die Beratung, Vermittlung von Policen und Betreuung der Kunden durch Courtagen hingewiesen. So weit, so gut. Auch unter dem Blickwinkel möglicher Provisionsreduzierungen oder von Verboten sollten moderne Versicherungsmaklerverträge aber auch weitere Vergütungen regeln und möglich machen.

Auch wenn hier und da mancher Makler bei den Themen Honorare und Servicepauschalen noch die Nase rümpft - Fakt ist: Beide Vergütungsformen können den Beratungsservice für die Kunden auch bereichern und sind rechtlich möglich. Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW-Bundesverbandes, Norman Wirth, bringt es seit Jahren auf die kurze Formel: „Eine Vergütung für diese Services ist unstreitig möglich“. Punkt.

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Nicht jede Beratung muss zu einem Abschluss führen, also ist es auch legitim für Analyse, Konzeptentwicklung und Empfehlungen vor der Beratung ein Honorar zu vereinbaren, wenn die Produktvermittlung nicht im Mittelpunkt steht. Zahlreiche Anlageberater und Finanzplaner gewinnen so zufriedene Kunden, da der Abschluss eben nicht im Mittelpunkt steht.

Ähnlich verhält es sich auch mit Servicepauschalen, denen immer mehr Makler und Kunden Vorteile abgewinnen. „Die Makler, die 2015 die Arbeit mit Servicevereinbarungen begonnen haben, erzielen inzwischen 30 Prozent ihrer Einnahmen aus Servicepauschalen bei gleichem oder reduziertem Arbeitsaufwand“, so lautete 2020 meine Einschätzung aus solchen thematischen Beratungen bei Maklern. Der Trend geht weiter nach oben und verhilft diesen Maklern zu mehr Gelassenheit gegenüber den drohenden dunklen Wolken eines Provisionsverbots.

Seit mehr als zehn Jahren sind Vergütungskürzungen für Versicherungsvermittler immer wieder ein Thema. Die von Verbraucherschützern als Provisionsexzesse bezeichneten Auswüchse bei Courtagen für die Vermittlung von Lebens- und Krankenversicherungen gerieten über die EU-Vermittlerrichtlinie, die VVG-Reform und das LVRG auch in der Vergangenheit ins Fadenkreuz der auf Verbraucherschutz bedachten Politik.

Ein Ende der aktuellen Bemühungen aus Brüssel ist trotz Gegenwehr der Vermittlerverbände nicht anzusehen. Auch deshalb empfehle ich als Beirat des AfW-Bundesverbandes – organisieren Sie sich in der zu Ihnen passenden politischen Interessenvertretung für Makler.

Doch zurück zum Thema: Im Rahmen des Versicherungsmaklervertrages können Sie mit Ihren Kunden klare Regelungen zur anfallenden Vergütung an Sie treffen. Diese Fälle können exakt aufgeführt werden. Dazu gehören Analyse- und Beratungsleistungen ohne Produktverkauf, die Vermittlung von „Nettopolicen“ oder die Vermittlung oder Übernahme von Produkten von anderen Vermittlern ohne Courtage.

Servicevereinbarungen als Bestandteil des Maklervertrags oder der AGB

Noch ein Wort zu den Servicevereinbarungen, die als Bestandteil des Maklervertrages, der AGB oder besser als separate Vereinbarung vom Makler mit dem Kunden geschlossen werden können.

Der Start mit Servicevereinbarungen kann nur dann nachhaltig gelingen, wenn Sie Ihr Beratungskonzept und Ihre Maklerverträge darauf ausrichten. Es ergibt aus meiner Sicht keinen Sinn, einem Ein-Vertrag-Kunden mit einer Servicevereinbarung zu überraschen, wenn das entsprechende Beratungsmodell nicht vorliegt.

Für entsprechende Vorüberlegungen zu möglichen Modellen und Inhalten der Ausgestaltung von Servicevereinbarungen haben wir für Versicherungsmakler eine Checkliste erstellt, die interessierte Makler zu einem Umsetzungsplan führt, den wir auf Wunsch auch gerne begleiten.

Prüfen Sie, ob folgende Inhalte in Ihren Maklerverträgen enthalten sind:

  • Auftragsgegenstand
  • Mitwirkungspflichten Kunde
  • Konsequente Regelung für Vollkunden-Mandate oder Spartenmaklerverträge
  • Auswahl Produktgeber (Versicherungen, Finanzdienstleister etc.)
  • Ausschluss Versicherer (Direktversicherer...)
  • Sonstige Regelungen
  • Laufzeit des Vertrages
  • Kündigungsfristen
  • Haftung, Verjährung
  • Vergütungen
  • Abtretungsverbot
  • Erklärungsfiktion
  • Einwilligung Werbung
  • Einwilligungen moderne Kommunikationswege
  • Nennung Servicedienstleister (Maklerpools, Maklergenossenschaften)
  • Deutsches Recht
  • VSH-Deckung und individuelle Erweiterung

Weitere mögliche Vereinbarungen mit dem Kunden

Führen wir hier noch kurz weitere Vereinbarungen auf, die einen Maklervertrag ergänzen. Als Pflicht ist anzusehen:

  • Maklervollmacht (Nachweis gegenüber Produktgebern, dass der Versicherungsmakler vom Versicherungsnehmer beauftragt wurde)
  • Datenschutzerklärung (DSGVO) zu Datenschutz, Speicherung, Verarbeitung und Löschung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Je nach Geschäftsmodell kommen dann weitere Vereinbarungen in Frage:

  • Betreuungsvollmacht (Regelungen zur Bestandsbetreuung)
  • Honorarvereinbarungen
  • Servicevereinbarungen
  • ggf. Inkassoregelungen und SEPA-Mandate

Noch ein Hinweis zum Schluss zum Thema Kündigungsfrist:

Der Maklervertrag ist ab Unterzeichnung gültig und kann von beiden Seiten widerrufen werden. Ein schriftlicher Maklervertrag schützt Kunden und Makler gleichzeitig und ist einem konkludenter Maklervertrag vorzuziehen. Davon gibt es bei Maklern noch viel zu viele, ohne dass Makler sich deren Risiken bewusst sein.

Klar, die Kündigungsfristen werden durch den Maklervertrag geregelt. Aber auch wenn Sie in die Zusammenarbeit mit dem Kunden viel Mühe und Zeit gesteckt haben und wenn Sie bei einer Kündigung Anspruch auf Courtagen verlieren. Verzichten Sie auf eine Kündigungsfrist. Denn sollte ein Kunde tatsächlich sein Vertrauen in Sie verloren haben, dann sollte er die Möglichkeit einer sofortigen und fristlosen Kündigung haben.

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Und umgedreht: Wenn ein Kunde nicht bereit ist Ihnen sein volles Vertrauen so geben, dann trennen Sie sich von seinem Mandat. Sparen Sie sich Ärger und Frust – meint Ihr AssekuranzDoc.

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