Die Rente im Ausland verbringen? Für viele Deutsche ist das Realität. Hinzu gesellen sich jene, die einmal längere Zeit für einen deutschen Arbeitgeber gearbeitet haben und dann in ihr Heimatland zurückkehren. Sie sind sogar in der Mehrheit: Von den zwei Millionen Renten, die die Deutsche Rentenversicherung laut Rentenatlas 2021 in Staaten außerhalb von Deutschland überwies, profitierten rund 248.000 deutsche Rentenbezieher. Tendenz steigend: Das waren fast zehn Prozent mehr als noch vor fünf Jahren.

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Bezieht ein Rentner außerhalb von Deutschland Versorgungsleistungen aus einer Direktzusage oder gegebenenfalls auch einer Unterstützungskasse, betrifft der Ausstieg auch seinen früheren Arbeitgeber, wie aktuell die Longial GmbH informiert - ein Altersvorsorge-Dienstleister der Ergo. „Für unsere Kunden hat Longial 2021 Renten in gut 40 Staaten rund um den Globus überwiesen, gegenüber 2010 hat sich die Zahlen der Versorgungsberechtigten im Ausland nahezu verdoppelt“, berichtet Michael Hoppstädter, Geschäftsführer von Longial. Der Dienstleister gibt Tipps, was Arbeitgeber hierbei beachten müssen.

Droht ein zusätzlicher administrativer Aufwand?

Werden Betriebsrenten ins Ausland überwiesen, können zusätzliche Kosten entstehen. Wer die Kosten für eine Überweisung zu tragen hat, richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Versorgungswerkes. In vielen Fällen ist hierbei vorgesehen, dass die Betriebsrentnerinnen und -rentner selbst für anfallende Mehrkosten aufkommen müssen.

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbHLongial

Es kann aber ein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen: vor allem, wenn der Mitarbeiter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nach seinem aktiven Berufsleben in sein Heimatland zurückkehrt. „Sogenannte Lebensbescheinigungen sind in vielen Ländern unbekannt, und überhaupt werden offizielle Dokumente meist nur in der Landessprache ausgefertigt“, berichtet Longial. Mitunter sei es zum Beispiel notwendig, Dokumente professionell übersetzen zu lassen.

Zu bedenken ist auch, dass im Ausland oft nicht die selben Rechtsgrundlagen gelten wie in Deutschland: zum Beispiel, ob eine Betriebsrente im Ausland pfändbar ist oder der Arbeitgeber einen Pfändungsbeschluss im Ausland gegen sich gelten lassen muss. Auch wenn Hinterbliebene versorgt werden müssen, ist zusätzliches Know-how im Unternehmen gefragt.

Michael Hoppstädter berichtet: „Wenn sich Hinterbliebene melden und die Hinterbliebenenrente geltend machen, muss deren Rentenberechtigung geprüft werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss sich unter anderem vergewissern, ob eine Ehe bestand und bis zu welchem Zeitpunkt, was anhand ausländischer Regelungen bzw. Bescheinigungen aufwändig sein kann. Zudem muss er klären, ob die Waisen zum Bezug der Waisenrente berechtigt sind. Das Unternehmen muss sich also womöglich mit der Frage befassen, was im Ausland als Ausbildung oder ähnliches gilt, wenn die Gewährung der Versorgungsleistung hiervon zum Beispiel abhängt.“

bAV im Ausland nachweis- und steuerpflichtig

Wird eine Betriebsrente erstmals ausgezahlt, unterliegt sie im Ausland den gleichen Regeln wie in Deutschland. „Das heißt, Versorgungsberechtigte müssen ihren Rentenanspruch bei ihrem früheren Arbeitgeber in der Regel geltend machen und nachweisen“, ergänzt Hoppstädter. Ist der Leistungsempfänger im Ausland steuerlich ansässig, unterliegt die Leistung im Allgemeinen auch dort einer Besteuerung. Ob und wie der frühere Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die Rente im Ausland versteuert, darum müssten sich Arbeitgeber aber nicht kümmern. Wird die deutsche Lohnsteuer abgeführt, gelte es lediglich zu beachten, ob der Leistungsempfänger in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sei.

Für die Zahlung der Betriebsrente ins Ausland können zusätzliche Kosten anfallen. Diese trägt -wie bereits erwähnt- in der Regel der Betriebsrentner bzw. die Betriebsrentnerin. Innerhalb des SEPA-Zahlungsraumes seien Überweisungen kostenfrei möglich. Neben den EU-Staaten zählen hierzu auch Staaten wie die Schweiz, Norwegen und Großbritannien. Anders ist dies jedoch bei Überweisungen in Länder, die nicht dem SEPA-Abkommen angehören, zum Beispiel Serbien oder die Türkei, wo viele Menschen leben, die früher in Deutschland arbeiteten. Bei Mindestgebühren von bis zu 20 EUR und zusätzlichen betragsabhängigen Gebühren von 1 ‰ und mehr je Überweisung könne das schon mal einen Großteil der Betriebsrente kosten, berichtet der Altersvorsorge-Dienstleister.

Unabhängig von den Überweisungskosten müssten frühere Arbeitgeber die Wechselkurse bei der Zahlung berücksichtigen, allerdings ohne etwaige Einflüsse durch Wechselkursschwankungen, wie Michael Hoppstädter erklärt: „Da das Unternehmen seinem ehemaligen Mitarbeiter die Betriebsrente in Euro schuldet, gehen Änderungen der Wechselkurse zu Lasten des Versorgungsberechtigten.“

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Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass künftig deutlich mehr Betriebsrenten ins Ausland gezahlt werden, empfiehlt der Experte. Denn bald gehen viele Babyboomer in Rente: auch Generationen ausländischer Mitarbeiter. Zudem entscheiden sich zunehmend deutsche Rentnerinnen und Rentner, ihren Lebensherbst im Ausland zu verbringen. „Nicht zuletzt auf Grund der beschriebenen administrativen Aufwände entscheiden sich immer mehr Unternehmen die Abrechnung und Auszahlung der Betriebsrenten auf hierauf spezialisierte Berater und Dienstleister auszulagern“, führt Michael Hoppstädter aus, „insbesondere mittelständische Unternehmen suchen hier zunehmend nach Unterstützung.“

mit Pressematerial Longial GmbH