Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Gläubiger jedoch nur Ansprüche geltend machen, die fünf Jahre nach Beendigung des Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister anfällig werden, bemängelt die Verbraucherzentrale. Zu kurz aus Sicht der Verbraucherschützer. „Im Falle des Eigentümerwechsels eines im Run-off befindlichen Lebensversicherers müssen die an die Konzernmutter abgeflossenen Gewinne zeitlich unbegrenzt für die Nachhaftung zur Verfügung stehen“, fordern deshalb die Hanseaten.

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Zudem solle in den ersten fünf bis zehn Jahren nach Eigentümerwechsel eine Interessenvertretung etabliert werden, die Interessen der Sparenden vertreten kann.

Auch Makler sehen externen Run-off kritisch

Dass ein externen Run-off auch innerhalb der Versicherungsbranche auf Kritik stößt, zeigt eine Umfrage unter rund 7.000 Versicherungsmaklerinnen und -maklern aus dem Jahr 2019. 75 Prozent der Makler vertrauen den Gesellschaften nicht, die sich auf die Abwicklung von Beständen spezialisiert haben. Sie seien in jedem Fall weniger leistungsfähig als aktiv gemanagte Lebensversicherer, so die Begründung. Auch befürchten die Befragten, dass zukünftige Zinsgewinne den Policen weniger aktiv zugeteilt werden. Mehr als jeder zweite Makler (54 Prozent) würde zu einem Wechsel des Versicherers raten, wenn die Mandanten über den vollen angesparten Vertragswert frei verfügen könnten.

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Ob Kundinnen und Kunden durch den externen Run-off tatsächlich Nachteile entstehen, wird kontrovers diskutiert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat wiederholt betont, dass sie die Transaktionen streng prüft - und auch überwacht, dass den Vertragsinhabern keine Nachteile entstehen. Und während die Beschwerdestatistik der BaFin durchweg von Run-off-Versicherern angeführt wird, sind es einige Branchenführer unter den Abwicklern, die mit Blick auf Beschwerden sogar unter dem Marktschnitt landen.

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