Rentenzahlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) werden auch im Ausland vorgenommen. Insgesamt überwies die Deutsche Rentenversicherung 1,74 Millionen Renten ins Ausland.

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Den größten Teil der Empfänger-Gruppe bilden allerdings Ausländer, die während ihres Erwerbslebens auch Rentenansprüche in Deutschland erworben haben. Die Renten für Ausländer beliefen sich 2020 auf 1,48 Millionen Renten. Dabei handelt es sich oft um ehemalige Gastarbeiter, die ab den 50er Jahren angeworben wurden und später in ihre Heimatländer zurückkehrten. Die meisten der Auslandsrenten für Ausländer wurden dementsprechend nach Italien (363.000) und Spanien (193.000) gezahlt.

Die Zahl der Deutschen Auslandsrenten-Empfänger stieg 2020 auf 248.000 Personen an. 2019 erhielten 246.446 deutsche Rentner im Ausland Zahlungen der DRV. Ein Jahr zuvor waren es noch 240.000 - und seinerzeit ein Rekord.

2020 wurden die meisten Auslandsrenten an Deutsche nach Österreich (über 27.000) überwiesen; die Schweiz folgt mit knapp 27.000. 23.000 Rentenzahlungen wurden 2020 an Deutsche Rentner in den USA gezahlt.

Aufenthaltsregeln beachten

Grundsätzlich können Rentner selbst entscheiden, in welchem Land sie ihren Lebensabend verbringen. Ob in einem solchen Fall alle erworbenen Rentenansprüche ohne Abzüge erhalten bleiben, hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa davon, wie lange der Aufenthalt im Ausland geplant ist, ob und welche Sozialabkommen mit dem Zielland bestehen und welche Art Rente empfangen wird.

Am einfachsten ist es für Rentner, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Unter „vorübergehend“ versteht die DRV einen Aufenthalt von weniger als sechs Monaten im Jahr.

Wer sich mindestens sechs Monate und länger im Ausland aufhält, muss mit Abzügen rechnen. Eine ungekürzte Rente gibt es nur bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Island, Norwegen, Schweiz oder Liechtenstein.

Einmal im Jahr überprüft die DRV, ob die deutschen Auslandsrentner noch leben. Dafür soll eine sogenannte „Lebensbescheinigung“ ausgefüllt, bestätigt und zurückgesandt werden. Solche Bestätigungen kann man beispielsweise von den deutschen Auslandsvertretungen oder Geldinstituten vornehmen lassen.

Deutsche Rentner, die in Belgien, Finnland, Israel, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz oder Spanien leben, benötigen keine solche Bescheinigung. Die Behörden dieser Länder melden den Tod des Rentenempfängers automatisch.

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Wer nach seinem Arbeitsleben im Ausland wohnen möchte, sollte auch die steuerlichen Aspekte beachten. Es greift die „beschränkte Steuerpflicht“: Was nach einem Vorteil klingt, ist das genaue Gegenteil: Der Grundfreibetrag bei der Steuer entfällt.
Beim Finanzamt Neubrandenburg, das bei Auslandsrenten zuständig ist, kann man einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ anfordern.

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