Fußball ist ein Kampfspiel, bei dem die teilnehmenden Spieler Verletzungen in Kauf nehmen, stellte der Bundesgerichtshof bereits 1974 fest (BGH VI ZR 100/73). Die von den Spielern gemeinsam in Kauf genommene Gefahr führt dazu, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind, der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll frei gestellt sein soll, so der Tenor der höchstrichterlichen Entscheidung.

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Besondere Bedeutung kommt hierbei der Formulierung „trotz Einhaltung der Regeln“ zu. Das zeigt vorliegender Fall, den das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (7 U 214/19) entscheiden musste.

Ein Amateur-Fußballer war bei einem Punktspiel so schwer verletzt worden, dass er insgesamt 14 Monate krankgeschrieben war. Der offene Bruch des Schienbeins musste mehrere Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Gefoulte begehrte nun Schadenersatz. Die Vorinstanz war zu dem Schluss gekommen, dass keine grob regelwidrige Handlung den Kläger verletzt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der beklagte Verteidiger brutal im Sinne der Fußballregeln gehandelt habe. Gegen dieses Landgericht-Urteil richtete sich die Klage des Gefoulten.

Nun musste das OLG entscheiden und zog die damals gültigen Fußballregeln zu Rate. Schließlich wird dort in Regel 12 ein grobes Foulspiel definiert: „Tacklings oder Angriffe, die eine Gefahr für den Gegner darstellen oder übermäßig hart oder brutal ausgeführt werden, sind als grobes Foul zu ahnden. Ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegner übermäßig hart hineinspringt oder die Gesundheit des Gegners gefährdet, begeht ein grobes Foul“.

Der Schiedsrichter der Partie ahndete das Foulspiel in der 8. Spielminute mit einer Roten Karte. In seinen 28 Jahren als Schiedsrichter habe er ein solches Foulspiel noch nicht erlebt. Der Beklagte sei von vorn, beide Beine gestreckt und mit offener Sohle, in seinen Gegenspieler hineingesprungen. Diese Version wurde auch von weiteren Zeugen bestätigt.

Das Verhalten des Beklagten könne auch nicht durch Spieleifer, Unüberlegtheit, technisches Unvermögen oder Müdigkeit erklärt werden, führte das Gericht weiter aus. Für das durch den Beklagten zu schützende Tor bestand in der konkreten Spielsituation keine Gefahr; ganz im Gegenteil war der Kläger dabei, den Ball im Bereich des Mittelkreises quer bzw. zurück in die eigene Hälfte zu spielen. Der Kläger musste in der konkreten Situation weder mit einem Tackling rechnen, noch bestand für ihn die Möglichkeit, dieses zu vermeiden, denn der Beklagte kam aus seiner Sicht seitlich bzw. von hinten.

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Die Richter am OLG Schleswig-Holstein verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 7.500 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen. Er muss auch die Kosten des Rechtsstreits über beide Instanzen tragen.

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