Das Vergleichsportal Check24 muss im Rechtsstreit gegen den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) eine Niederlage einstecken. Demnach darf Check24 keine "Jubiläumsdeals" oder ähnliche Rabattaktionen mehr bei Versicherungsabschlüssen anbieten. Diese bedeuteten ein Verbot gegen das sogenannte Provisionsabgabeverbot, wie der BVK per Pressetext berichtet. Grundlage hierfür ist § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

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Fragwürdige Jubiläumsdeals

Konkret hatte Check24 im Oktober 2018 auf seiner Homepage mit dem „Versicherung Jubiläums Deals“ geworben. Dort hieß es: „Jetzt Versicherung vergleichen, abschließen und bis zu zwölf Monate gratis sichern!“ Demnach schüttete Check24 an seine Kunden bis zu eine Jahresprämie aus, wenn sie im Zeitraum vom 20.09. bis 10.10. 2018 einen Vertrag abschließen. „Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen. Damit hat der BVK sein Klageziel erreicht“, positioniert sich nun BVK-Präsident Michael H. Heinz.

Der Hintergrund: Die Weitergabe von Provisionen für den Abschluss einer Versicherung ist in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen verboten. Damit soll verhindert werden, dass für Neukundinnen und -kunden ein Fehlanreiz besteht, voreilig einen unpassenden Vertrag zu unterschreiben: nur, um von der ausgeschütteten Prämie zu profitieren. Denkbar ist zum Beispiel, dass jemand eine Lebensversicherung abschließt, um mit der Provision eine Reise zu finanzieren.

Check24 hatte bei den Jubiläumsdeals argumentiert, dass die Prämie ja gar nicht für den Vertragsabschluss bezahlt würde, sondern als Belohnung, wenn Verbraucher ein Kundenkonto eröffnen oder unterhalten. Folglich habe auch nicht der Versicherungsmakler das Extra ausgeschüttet, sondern die Mutterfirma. Insgesamt besteht das Geflecht von Deutschland größtem Vergleichsportal als 24 verschiedenen Firmen.

Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahnde bereits das Versprechen von Sondervergütungen, berichtet nun der BVK zur Begründung des Urteils. Dabei sei irrelevant, wer die Sondervergütung auszahle, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren. Grundlage hierfür sei neben § 48b VAG auch § 34d Absatz 1 Satz 6 der Gewerbeordnung.

Check24: "Wir werden weitere Rechtsmittel prüfen"

Check24 hat gegenüber dem Versicherungsboten die Niederlage eingeräumt. "Es ist aus Sicht des Verbrauchers sehr bedauerlich, dass ihm eine Aktion mit echtem Kundenvorteil zukünftig verwehrt wird", sagte Christoph Röttele, CEO und Sprecher der Geschäftsführung von Check24. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. "Wir werden nach Erhalt und Durchsicht der Urteilsbegründung weitere Rechtsmittel prüfen", so Röttele.

Dennoch geht das Vergleichsportal recht gelassen mit dem Urteil um. "In der Praxis wird das Urteil für Check24 keine Bedeutung haben. Die Jubiläumsaktion ist lange vorbei. In der Kfz-Wechselsaison 2019/2020 hatten wir Kunden, die einen Kfz-Versicherungsvergleich auf dem Portal rechneten, Hotelgutscheine bis zu 500 Euro angeboten. Gegen diese Art der Belohnung hat es keine juristischen Einwände des BVK gegeben", so Röttele.

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Der Unterschied der jetzigen Rabattaktion: Man habe diese Gutscheine allen angeboten, die gerechnet haben, und nicht nur den Kundinnen und Kunden mit einem Vertragsabschluss. Der Wert des Gutscheines orientierte sich dabei am Preis der gewählten Reise. Wenn es auf eine bestimmte Art nicht mehr gehe, "finden wir andere Möglichkeiten, die Treue des Kunden zu belohnen", so der CEO.

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