Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei staatlich geförderten Riester-Produkten mindestens die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen zum Laufzeitende des Vertrages erhalten bleiben müssen. Das ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) von 2002 geregelt. Schließlich soll die private Altersvorsorge Vorsorgelücken bei der gesetzlichen Rente infolge des sinkenden Rentenniveaus ausgleichen: gefördert mit jährlichen Steuermitteln in Milliardenhöhe.

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Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart präzisiert nun, was den Versicherern mit Blick auf die Beitragsgarantie erlaubt ist. Der 4. Zivilsenat hat der Kreissparkasse Tübingen die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt, die bei vereinbarten Grundzinsen in Altersvorsorgeverträgen zu „Negativzinsen“ führte. Konkret geht es dabei um den Riester-Sparplan „Vorsorge Plus“, teilt das Gericht per Pressetext mit. Er sei von der Sparkasse in den Jahren 2002 bis 2015 vertrieben worden.

Zins hebelt Zins aus

Die Sache ist nicht ganz einfach, denn in Wirklichkeit mussten die Kunden in Summe nie wirklich einen Zinsverlust erleiden: also de facto Gebühren zahlen. Dies lag daran, dass sich der Zins aus zwei Teilen zusammen setzte. Er bestand aus einem variablen Grundzins und einem Bonuszins, der sich an der Laufzeit des Vertrages orientierte. Ärger machte dabei vor allem der variable Zins:

Im Kleingedruckten enthielt der variable Zins eine sogenannte Zinsgleitklausel. Sie erlaubt es dem Vorsorgeanbieter, jederzeit nach bestimmten Kriterien den Zins nach unten zu korrigieren. Die Gleitklausel orientierte sich an einem Referenz-Zinssatz auf Basis der Bundesbank. Also an Staatsanleihen mit guter Bonität, die in Zeiten niedriger Zinsen kaum noch etwas abwerfen.

Es kam, wie es kommen musste: im Jahr 2016 rutschte dieser variable Zins ins Minus. Die Sparkasse informierte ihre Kunden darüber, indem sie einfach einen Aushang in der Filiale an das schwarze Brett hängte. Ein Ruhmesblatt ist das in Sachen Transparenz nicht.

Zinsgleitklausel ist intransparent und benachteiligt Kunden

Es war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die daraufhin gegen die Kreissparkasse auf Unterlassung klagte. Und in der ersten Instanz eine Niederlage erlitt: Das Landgericht Tübingen wies die Klage zunächst ab. Nun korrigierte das Oberlandesgericht Stuttgart dieses Urteil. Und das gleich aus mehreren Gründen.

So erklärten die Schwäbischen Richter die Zinsgleitklausel für unwirksam. „Die Möglichkeit eines negativen Zinses ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar“, heißt es in der Urteilsbegründung als vielleicht wichtigster Grundsatz. Schon die kalkulatorische Möglichkeit eines negativen Zinses benachteilige den Verbraucher unangemessen. „Gerade bei einem Altersvorsorgevertrag beziehungsweise einem sogenannten Riestervertrag geht es um die Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lässt“.

Darüber hinaus verstoße die Zinsgleitklausel gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam, heißt es weiter. Insbesondere erfülle die Klausel nicht die Vorgaben, wonach es dem Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglich sein muss, möglichst klar und einfach seine Rechte festzustellen. So sei zwar mit einer Online-Recherche herauszufinden, wie die Sparkasse alle drei Monate den variablen Zins korrigiere — jedoch nicht, wie sich der Zins auf Basis der Bundesbank-Papiere errechne. Hier mangle es an einem „klaren und einfachen Zugriff“.

In einem Punkt erleidet auch Verbraucherzentrale Niederlage

Mit Blick auf das Transparenzgebot rügten die Richter auch den konkreten Vertragstext der Zinsgleitklausel. So war unter anderem von einer „Gutschreibung von Zinsen und einer Hinzurechnung“ die Rede. Das ist absurd, wenn man bedenkt, dass der Zins ja auch durch diese Klausel sinken kann. Die Formulierungen waren also bewusst so gewählt, dass sie mögliche Verluste durch den variablen Zins beschönigten oder gar leugneten.

Dennoch erlitt auch die klagende Verbraucherzentrale eine Niederlage. Sie darf in ihren Pressemitteilungen und auf der Internetseite nicht mehr die Aussage verwenden, die Sparkasse würde von den Kunden eine negative Verzinsung einfordern, also faktisch ein Entgelt. Diese Aussage sei unwahr, denn der Bonuszins habe immer dafür gesorgt, dass die Sparer keine Zinsverluste erlitten.

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De facto hätten die Sparer nun Anspruch darauf, die aus der Zinsgleitklausel erlittenen Verluste zurückzuerhalten. Das würde auch ähnlich gelagerte Produkte betreffen. Doch geschlagen geben will sich die Sparkasse noch nicht. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Sparkasse prüft nach eigenen Angaben, ob es Sinn macht in die nächste Instanz zu gehen.

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