Der unter anderem für Versicherungen zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Policen der Allianz „für intransparent und deshalb unwirksam erklärt“, schreibt der BGH in einer Presse-Information. Vor allem hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob Riester-Sparer von der Allianz bei den Kostengewinnen angemessen beteiligt wurden.

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BGH: Allianz darf Klauseln nicht verwenden

Mit dem jetzt ergangenen Urteil bleibt es dem BGH zufolge bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegenüber der Allianz ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden (Az.: IV ZR 38/14). Kläger waren der Bund der Versicherten und die Verbraucherzentrale Hamburg, die nun zum dritten Mal in der Sache gegen die Allianz vor Gericht gewonnen haben.

Der BGH führt aus (zusammengefasst): Gemäß dem Transparenzgebot von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssten die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sein. Nach Auffassung des BGH wecken die beanstandeten Klauseln bei Verbrauchern die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden. Es sei den Kunden „nicht ausreichend verdeutlicht“ worden, dass Sparer mit Vertragsguthaben von weniger als 40.000 € von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind“.

Kette von komplizierten Verweisungen

Einen so weitgehenden Ausschluss könne der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen.

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Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird. Die Allianz Lebensversicherung schreibt dem Versicherungsboten zu den heutigen Urteil: „Allianz Leben wird die Entscheidungsgründe abwarten, auswerten und die Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigen“.

Bundesgerichtshof

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