Soll die Produktvermittlung darüber entscheiden, ob der Makler bezahlt wird oder nicht? Der findige Vermittler Wilfried E. Simon jedenfalls findet es fairer, wenn Versicherungsmakler Privatkunden auch dann gegen Honorar beraten dürfen, wenn keine Produktvermittlung zustande kommt. In der aktuellen zivilrechtliche Gesetzeslage hat er nämlich eine „Fußangel“ entdeckt. Diese will Simon nun benutzen, um abzuwenden, dass Vermittler kostenlos arbeiten, wenn es zwar zu einer Beratung, nicht aber zu einem Abschluss kommt, wie er FONDS professionell ONLINE erklärte. Simon ist Makler und zugleich erster stellvertretender Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM). Simon weist zudem darauf hin, dass im Gespräch über „Honorarberatung und -vermittlung“ die Begriffe nicht immer richtig verwendet würden: „Werden Nettopolicen vermittelt, also solche ohne Abschlusskosten, dann ist der Begriff Honorarberatung hier fehl am Platz, es handelt sich dann um eine Honorarvermittlung“.

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Makler: Experten, die Geld kosten

Was Simon unterstreicht ist der Fakt, dass Makler ähnlich wie Anwälte über einen Expertenstatus verfügten, was bedeutet, dass sie, wenn sie ihr Expertenwissen in einer Beratung vortragen, dafür auch bezahlt werden müssten. Honorarberatung heisst diese Beratung in Versicherungs-Angelegenheiten ohne Vermittlungsabsicht. Statt der Courtage, die nach einem Abschluss folgen würde, gehen viele Kunden nach der Beratung wieder fort und kaufen die Policen online, wo es mitunter billiger ist. Für den beratenden Makler aber würde das ein Minusgeschäft bedeuten. Das Provisionsabgabeverbot erachtet Simon aus diesem Grund auch als besonders wertvoll, denn wie er findet, könnte so abgewendet werden, dass sich der Kundenstrom immer nur in die Richtung der Vermittler mit den umfänglichsten Rabatten bewege.

Der gegenwärtige gesetzliche Rahmen besagt, dass nur Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO) uneingeschränkt die reine Beratung gegen Honorar ohne abschließende Vermittlung durchführen dürfen. Nur für Makler wie Simon, die über diese Erlaubnis gemäß Paragraf 34d GewO verfügen, gilt dies auch für gewerblichen Kunden. Simon empfiehlt hier: „Hier muss der Versicherungsmakler beachten, dass die Honorare der Versicherungsberatung der 19-prozentigen Umsatzsteuer unterliegen, während die Versicherungsvermittlung von Nettopolicen von der Umsatzsteuer befreit ist (§ 4 Nummer 11 UStG).“ Entgelte für Serviceleistungen seien wiederum steuerpflichtig.

Doppelzulassung oder Agreement mit dem Kunden

Liegt zwischen dem Makler und dem Kunden eine Übereinkunft vor, dann darf der freie Vermittler für seine reine Beratung von Privatkunden eine Bezahlung annehmen. Weigert sich der Kunde dann aber, trotz Vereinbarung, zur Zahlung, bewegt sich der Makler auf dünnem Eis – wenn er die Summe vor Gericht einfordert, stößt er auf die gesetzliche Vorgaben, nach denen die Vergütung von Maklern an einen Vermittlungserfolg gekoppelt sein muss. Ist ein Makler im Besitz einer Doppelzulassung gemäß Paragraf 34d und 34e GewO, sieht das Ganze anders aus.

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Bei der Doppelzulassung werden die Tätigkeiten von verschiedenen Rechtspersönlichkeiten ausgeführt, also zum Beispiel auf der einen Seite in Form einer GmbH, das andere Mal als Unternehmergesellschaft (UG). Ein bekanntes Beispiel findet sich in den Reihen des IGVM: Vorstandsmitglied Michael Otto fungiert zugleich als Geschäftsführer der Otto Assekuranzmakler KG und der Otto Versicherungsberatung (UG). Doch ist zu bedenken, dass nicht jede Industrie- und Handelskammer diese Doppelzulassung akzeptiert, im Falle der IHK Potsdam liegt in so einem Falle nämlich eine Interessenkollision vor. Um die Ablehnung der Doppelzulassung zu überwinden, hat Simon die Frage in nunmehr zweiter Instanz vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gebracht und sagte dazu: „Wir wollen eine Grundsatzentscheidung herbeiführen“, wie im Versicherungsjournal zu lesen war.

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