Dass man in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann auch dem besten Geschäftsmann mal passieren. 2014 mussten bundesweit 115.269 Personen eine Privatinsolvenz anmelden, wie aus dem „Bürgel Schuldenbarometer“ hervorgeht. Überproportional betroffen waren davon ältere Menschen, da die Renten oft nicht ausreichen, um den Lebensstandard zu sichern.

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Auf Teile des Lohns haben Gläubiger keinen Zugriff

Auch wer finanzielle Probleme hat, soll in Deutschland ein auskömmliches Leben führen können. Deshalb hat der Gesetzgeber einen monatlichen Grundbetrag für Arbeitseinkommen festgelegt, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. So soll verhindert werden, dass Betroffene auf Sozialhilfeniveau abrutschen und letztendlich dem Steuerzahler Geld kosten.

Die gute Nachricht: Ab dem 01.07.2015 dürfen Schuldner mehr von ihrem Lohn behalten. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen wird auf 1073,88 Euro angehoben. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro für die erste und um monatlich je weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person. Das geht aus der sogenannten „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015“ hervor, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai veröffentlicht hat.

In der Regel geschieht Anpassung automatisch

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, auch bei schon laufenden Pfändungen. Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Überweisen Arbeitgeber versehentlich den alten Betrag, kann der Schuldner eine Nachzahlung des zu viel überwiesenen Geldes verlangen. Anders jedoch, wenn ein Gericht oder ein öffentlicher Gläubiger den pfändbaren Betrag individuell bestimmt hat. Hier muss beim Vollstreckungsgericht eine Anhebung der Freigrenzen beantragt werden.

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Damit Menschen mit Schulden für ihren Ruhestand privat vorsorgen können, sind auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen vor Gläubigern geschützt. Darüber hinaus bestimmte Renten und Zahlungen aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen. Hier lohnt es sich im Zweifel, eine professionelle Beratung einzuholen.

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