Laut einer aktuellen Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank haben sich 61 Prozent der Bundesbürger für das neue Jahr vorgenommen, endlich ihre Finanzunterlagen zu sortieren und abzulegen. Der Ordner mit den Kontoauszügen platzt aus allen Nähten – doch müssen Privatpersonen die Bankbelege eigentlich aufbewahren?

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Für Kontoauszüge gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren

Im Streitfall können sie zum Beispiel beweisen, dass eine Rechnung beglichen wurde. "Da Rechnungen in der Regel nach drei Jahren ihre Gültigkeit verlieren, sollten die entsprechenden Kontoauszüge erst nach dieser Frist entsorgt werden", so Christof Götz von der Postbank.

Allerdings beginnt die Aufbewahrungsfrist erst am Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. „Verwahrt man die Auszüge also vier Jahre lang, ist man auf der sicheren Seite.“, weiß Götz. Zudem können Kontoauszüge auch Abbuchungen im Rahmen eines Vertrages, beispielsweise eines Miet- oder Versicherungsvertrages, belegen.

Andere Regelungen für Vielverdiener und Gewerbetreibende

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen, wie etwa eine Reinigungskraft oder einen Gärtner, oder Handwerkerleistungen steuerlich absetzt, sollte die Kontoauszüge mit den entsprechenden Abbuchungen aufbewahren, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

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Verbuchen Privatpersonen jährliche Einkünfte von 500.000 Euro oder mehr, unterliegen Kontoauszüge einer Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Für Gewerbetreibende, Selbstständige und Unternehmer gelten besondere Regelungen. Sie haben sehr viel umfangreichere Fristen zu beachten.

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