Versicherungsmakler sind Sachwalter des Kunden und damit verpflichtet dem Versicherungsnehmer einen ausreichenden Versicherungsschutz zu vermitteln. Wird dies nicht oder nicht ausreichend getan, kann auf den Makler eine Schadenersatzforderung zu kommen.

Im betreffenden Fall hatte ein selbstständiger Ofenbaumeister geklagt, der zudem auch Fliesenlegearbeiten verrichtet. Der Versicherungsmakler hatte ihm allerdings eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt, die lediglich auf den Betrieb des Ofenbaumeister ausgelegt war und Fliesenlegearbeiten nicht umfasste.

Nach dem der Handwerker einen Schaden, der bei einem, durch ihn geleisteten, Fliesenlegeauftrag entstanden war, bei der Versicherung meldete, lehnte diese die Deckung des Schadens ab und verwies den Kunden auf die fehlende Deckung. Daraufhin bemühte der Ofenbaumeister die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zur Klärung des Streitfalls.

Das OLG Brandenburg (Az.: 11 U 90710) stellte fest, dass der Makler dem Kunden wegen unzulänglicher Beratung Schadensersatz zu leisten habe (gem. den §§ 63, 61 Abs. 1 VVG). Die Richter begründeten, dass es die Hauptleistungspflicht eines Versicherungsmaklers sei, ausreichenden Versicherungsschutz durch eine vorangehende Beratung und Bedarfsermittlung sicherzustellen. Er müsse von sich aus das zu versichernde Risiko ermitteln. Dem stimmte nun auch der Bundesgerichtshof zu (Az.: IV ZR 422/12). So hielten die Richter dem Makler eine „schuldhafte Pflichtverletzung“ vor.