Hobbyraum darf nicht als Kinderschlafzimmer genutzt werden

Ein Hobbyraum ist kein Kinderschlafzimmer. Zumindest ist dort das ständige Wohnen und Schlafen auch von Familienmitgliedern nicht zulässig, wenn die Zweckbestimmung als Hobby-Raum in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft ausdrücklich festgelegt wurde. Daran ändert eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung nichts. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZA 1/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist das betroffene Ehepaar als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft Besitzer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen Raums. Dieser ist in der allgemeinen Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesen. Als die Eltern jetzt zwei ihrer drei Kinder dort regelmäßig übernachten ließen, verwehrte sich die Eigentümergemeinschaft dagegen.

Zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter befanden. Eine abweichende Nutzung sei nur zulässig, wenn sie prinzipiell nicht mehr störe als der vorgesehene Hobbyraum - was beim ständigen Schlafen der Kinder dort kaum der Fall sein dürfte. Denn offenbar stellt die Verwendung des Kellerraums zu Wohnzwecken schon per se eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar.

Wobei es hier gar nicht einmal darauf ankommt, ob es konkret zusätzliche Beeinträchtigungen für die Mitbewohner gibt. "Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung als Hobbyraum handelt es sich nämlich um eine so genannte Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Womit auch jegliche dem widersprechende Zustimmung einer Behörde ohne rechtliche Bedeutung bleibt, wenn die Eigentümergemeinschaft ihrerseits auf der vereinbarten Nutzung beharrt.