Die Vorsorgeberatung zur Absicherung der Arbeitskraft erfolgt in vielen Fällen nach wie vor anlässlich des Abschlusses der beruflichen Ausbildung und des Eintritts in das Berufsleben. Doch heutzutage empfiehlt es sich, diesen Beratungsschritt bereits im Kindesalter aufzusetzen. Beinhaltet das Produktportfolio eines Lebensversicherers zudem eine qualifizierte Grundfähigkeitsversicherung, kann der Versicherungsschutz mit einer schlanken Risikoprüfung im Idealfall bereits ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eingerichtet und damit der Gesundheitszustand in diesem sehr frühen Lebensalter „konserviert“ werden.
Bietet der Tarif darüber hinaus eine BU-Wechseloption an, kann zu den in den AVB festgeschriebenen Anlässen – wie zum Beispiel zum Abschluss der Berufsausbildung beziehungsweise des Studiums und dem Start in das Berufsleben – ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Berufsunfähigkeitsversicherung gewechselt werden.
Worauf es bei der Tarifwahl noch ankommt
Vor der Wahl des Anbieters und des Tarifs sollten Vermittler immer prüfen, mit welcher Rentenhöhe eine Grundfähigkeits- in eine Berufsunfähigkeitsversicherung überführt werden kann. Auch die Frage, ob nach einem Tarifwechsel der Versicherungsschutz im Rahmen von ereignisabhängigen Nachversicherungsgarantien weiter ausgebaut werden kann, sollte vor einem Vertragsabschluss geklärt werden.
In jedem Fall können engagierte Vermittler den Veränderungen in unserer Gesellschaft mit einer strategisch ausgerichteten, lebensbegleitenden Vorsorgeberatung erfolgreich entgegentreten.
Hintergrund: Der Gastbeitrag erschien zuerst im neuen kostenfreien Versicherungsbote Fachmagazin 01-2026. Das Magazin kann auf der Webseite des Versicherungsbote bestellt werden.