Ein oft gehörtes Argument bei der Absicherung des Fluguntauglichkeitsrisikos bei Hubschrauberpiloten ist, dass ohne eine LoL-Klausel eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Hubschrauberpiloten quasi sinnlos ist. Dieser Argumentation kann so generell nicht zugestimmt werden. Hier muss betrachtet werden, wie die Definition einer Berufsunfähigkeit ausgestaltet ist. Dazu muss ein wenig tiefer in die Tiefe gegangen werden. Im Falle einer Berufsunfähigkeit braucht der Versicherer einen medizinischen Nachweis und eine Tätigkeitsbeschreibung wie der Beruf in seinem Ablauf ausgestaltet war. Kann der versicherte Hubschrauberpilot seinen Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mehr als 50% nicht mehr ausüben, gilt er als berufsunfähig.
Dies ist zunächst einmal die Definition einer unmittelbaren Berufsunfähigkeit.
Es gibt jedoch auch noch den Begriff der mittelbaren Berufsunfähigkeit. Mittelbare Berufsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn aufgrund der Kriterien Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall der Beruf wegen eines behördlichen Verbots (Verlust der Tauglichkeitsklasse) nicht mehr ausgeübt werden darf.
Faktisch liegt somit eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit vor. Die Prüfung der Frage, ob der Beruf noch zu 50% ausgeübt werden kann, stellt sich in diesem Fall nicht mehr.
Auf unsere Anfrage bei einem Versicherer bekamen wir hierzu folgende Stellungnahme (Auszug):
„Im Leistungsfall legen wir das zum Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübte Berufsbild zugrunde.
Sollte sich im Leistungsfall eine Teiltätigkeit (Anmerkung: hier fliegerische Tätigkeit) des konkreten Berufsbilds als prägendes Merkmal herausstellen, so wird dies entsprechend berücksichtigt.
Unter einem prägendem Merkmal verstehen wir eine Tätigkeit, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Beruf als Gänze hat.
Wird dieses prägende Berufsmerkmal gesundheitsbedingt so weit beeinflusst, dass hierdurch die Gesamtheit des Berufes zum Zeitpunkt des Eintritts der BU nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, können wir uns bei der Feststellung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht auf andere Teilbereiche des Berufes (andere Kern- und Nebentätigkeiten) stützen, sondern müssen allein aufgrund des Wegfalls dieser prägenden Tätigkeit die versicherten Berufsunfähigkeitsleistungen aus dem Vertrag erbringen.
Die gesundheitsbedingte Unfähigkeit für berufsprägende Arbeitsschritte würde dazu führen, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis im arbeitsrechtlich vereinbarten Umfang von der versicherten Person nicht mehr erzielt werden könnte.
Wenn der Versicherte natürlich zuletzt vor Eintritt der BU als Pilot (Hubschrauberführer) beruflich tätig gewesen ist, wird natürlich die Flugtauglichkeit ein prägendes Merkmal darstellen und in diesem Fall zur einer bedingungsgemäßen BU führen.“
Hieraus wird ersichtlich, dass eine LoL-Klausel die Leistungsprüfung zwar erheblich vereinfacht, aber auch eine Fluguntauglichkeit aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls durchaus eine bedingungsgemäße Leistungspflicht des Versicherers hervorruft.
Nachteile der BUV:
Der Beitrag für eine BUV ist höher als der Beitrag einer Grundfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel.
Vorteile der BUV:
In der BUV ist explizit das Berufsbild Hubschrauberpilot versichert.
Die BUV leistet nicht zeitlich beschränkt. Die Leistung wird so lange gezahlt, wie eine Berufsunfähigkeit besteht, längstens bis zum vereinbarten Endalter. Zusammenfassung: Aufgrund der Einschränkungen in der GFV mit AU-Klausel halten wir diese Form der Absicherung nur als bedingt geeignet Hubschrauberpiloten gegen das Risiko Fluguntauglichkeit abzusichern, obwohl diese Form der Absicherung oftmals am Markt angetroffen wird.
Die bessere Lösung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der ausdrücklich der Beruf Hubschrauberpilot versichert ist und die Einschränkungen der GFV mit AU-Klausel den Versicherungsschutz nicht begrenzen.