Arbeitsunfähigkeit kann, muss aber nicht mit Fluguntauglichkeit gleichzusetzen sein. Arbeitsunfähigkeit in den AU-Klauseln der Grundfähigkeitsversicherungen wird meistens als ärztlich festgestellte, ununterbrochene Krankschreibung definiert. Ausschlaggebend ist also die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf und nicht ausschließlich der Umstand, dass der versicherte Hubschrauberpilot nicht fliegen darf.
Eine Fluguntauglichkeit kann also mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt sein, wenn die Fluguntauglichkeit durch eine Krankschreibung bestätigt wird.
Beispiele:
- Tinnitus: Ein Hubschrauberpilot mit Tinnitus darf aus Sicherheitsgründen oft nicht mehr fliegen, da dies die Orientierung im Raum beeinträchtigen kann. Ob deshalb eine Krankschreibung erfolgt, kann bezweifelt werden, eine Fluguntauglichkeit liegt trotzdem vor.
- Bestimmte EKG-Auffälligkeiten: Kleinere Rhythmusstörungen, die für "Normalsterbliche" völlig harmlos sind, können im Flugdienst zur Untauglichkeit führen, da das Risiko eines plötzlichen Ausfalls im Cockpit minimiert werden muss. Auch hier wird im Zweifel keine Krankschreibung erfolgen, eine Fluguntauglichkeit kann hingegen trotzdem vorliegen.
- Sehkraft: Sinkt die Sehkraft unter einen bestimmten Grenzwert, verliert der Pilot sein Tauglichkeitszeugnis (Medical) und ist damit fluguntauglich. Er ist jedoch nicht arbeitsunfähig, da er körperlich gesund ist.
Vorteil der GFV mit AU-Klausel:
Der Beitrag für diese Versicherung ist recht günstig.
Nachteile der GFV mit AU-Klausel:
Die Leistung aus dem Baustein AU-Klausel ist zeitlich begrenzt. Eine Rente aus dem Baustein AU-Klausel wird je nach Tarif lediglich für 18 - 36 Monate gezahlt. Die zeitliche Begrenzung gilt für alle Leistungen aus der AU-Klausel über die gesamte Laufzeit, mehrere Leistungen werden hierbei kumuliert.
Eine Fluguntauglichkeit dauert jedoch oft länger als die versicherten 18 – 36 Monate.
Fazit zur GFV mit AU-Klausel:
Wir halten die GFV mit AU-Klausel für nur sehr bedingt geeignet einen Hubschrauberpiloten gegen Fluguntauglichkeit abzusichern.
Hauptgründe, die gegen diese Art der Absicherung sprechen sind, dass eine Fluguntauglichkeit nicht unbedingt gleichzusetzen ist mit einer Arbeitsunfähigkeit. Weiterhin ist die Zahlung der versicherten Rente während der gesamten Vertragslaufzeit auf eine maximale Zeit begrenzt.
Die reine Grundfähigkeitsversicherung ohne AU-Klausel sichert eine Fluguntauglichkeit in der Regel überhaupt nicht ab, da eine Fluguntauglichkeit normalerweise schon wesentlich früher eintritt als der Verlust einer der versicherten Fähigkeiten.
Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV): In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist explizit der zuletzt ausgeübte Beruf versichert. Hier wird also auf das Berufsbild abgestellt und nicht auf den Verlust von Fähigkeiten nach einer definierten Liste oder eine Arbeitsunfähigkeit. Die BUV zahlt die versicherte Rente, wenn der versicherte Helikopterpilot seinen Beruf zu mehr als 50% nicht mehr ausüben kann. Versichert sind Krankheiten, Körperverletzung und Kräfteverfall.