Fluguntauglichkeitsversicherung: Absicherung der Arbeitskraft für Helikopter- und Hubschrauberpiloten

Quelle: ChatGPT

Für Helikopter- und Hubschrauberpiloten ist die Absicherung der Arbeitskraft oft kompliziert. Grundfähigkeitsversicherungen mit AU-Klausel klingen attraktiv, greifen bei Fluguntauglichkeit jedoch häufig zu kurz. Warum die Berufsunfähigkeitsversicherung in vielen Fällen die bessere Lösung ist, erklärt Versicherungsmakler Ralf D. Weinand.

Helikopter- und Hubschrauberpiloten stehen oft vor dem Problem eine passende Versicherung zu finden, wenn sie ihre Arbeitskraft absichern wollen. 



Welche Modelle am Markt zu finden sind



Grundsätzlich finden sich am Markt zwei Modelle, die uns oft begegnen. 

Hierbei handelt es sich um Grundfähigkeitsversicherungen mit Arbeitsunfähigkeitsklauseln (GFV mit AU) und klassischen Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV).



Unterschiede der Modelle

Grundfähigkeitsversicherung: Wichtig zu wissen ist hierbei, dass in der Grundfähigkeitsversicherung, die oft auch als Fähigkeitenversicherung, Körperschutzversicherung oder ähnlich bezeichnet wird, nicht der Beruf versichert ist, sondern klar definierte Fähigkeiten.



Der Versicherer zahlt eine monatliche Rente, wenn eine der versicherten Fähigkeiten verloren geht.
 Die versicherte Rente wird nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gezahlt, wenn die versicherte Fähigkeit nicht wieder hergestellt wurde. 
Die Karenzzeiten variieren von Anbieter zu Anbieter und werden teilweise exakt beziffert, zum Beispiel sechs Monate oder abstrakt gehalten zum Beispiel dauerhaft.

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Zu den versicherten Fähigkeiten gehören oft Fähigkeiten wie Sehen (stark eingeschränkt / Erblindung), Hören, Sprechen, Gebrauch der Hände, Greifen, Tragen oder Heben, Stehen, Treppensteigen und je nach Anbieter und Tarif weitere Fähigkeiten.

Weiterhin können auch bestimmte Fähigkeiten versichert sein, die Alltagsfähigkeiten und Mobilität betreffen. Hierzu gehören zum Beispiel Fähigkeiten wie selbstständiges An- und Auskleiden, selbstständiges Essen und Trinken und selbstständige Körperpflege.



Zu beachten ist hierbei, dass die Definitionen der Fähigkeiten bei verschiedenen Versicherern und Tarifen sehr unterschiedlich ausfallen.
 Hierzu schauen wir uns beispielhaft die Definitionen „Gehen bzw. Gebrauch der Beine“ von zwei unterschiedlichen Versicherern an.



Versicherer 1 definiert die Fähigkeit „Gehen“ folgendermaßen: 
„Die Gehfähigkeit ist stark beeinträchtigt, wenn die versicherte Person
nicht mehr in der Lage ist, eigenständig und ohne Abstützen,
in höchstens 30 Minuten 400 Meter ohne Pause über ebenen, festen Boden zu gehen.“


Versicherer 2 definiert die Fähigkeit „Gebrauch der Beine“ so:
 „Beeinträchtigung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist,
eine Strecke von 400 Metern selbstständig und ohne Unterbrechung zurückzulegen
oder eine Treppe von 12 Stufen selbstständig und ohne Unterbrechung hinauf- und hinabzusteigen.“



Bei Versicherer 1 wird eine klare Zeitvorgabe von 30 Minuten vorgegeben, Versicherer 2 lässt eine zeitliche Vorgabe unberücksichtigt.



Aus dem Vergleich dieser Versicherungsbedingungen lässt sich erkennen, wie unterschiedlich der Verlust einzelner Fähigkeiten je nach Tarif definiert ist.



Hubschrauberpiloten, die fluguntauglich sind, können meist die versicherten Fähigkeiten noch ausüben, denn eine mit einem Verlust der Tauglichkeitsklasse einhergehende Fluguntauglichkeit setzt viel früher ein, als der Verlust der versicherten Fähigkeit.

 Hieraus lässt sich ersehen, dass eine reine Grundfähigkeitsversicherung regelmäßig völlig ungeeignet ist, einen Helikopterpiloten im Fall eines nicht bestandenen Medicals und einer damit einhergehenden Fluguntauglichkeit abzusichern.

Hier kommt die Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) ins Spiel.



In der AU-Klausel ist vereinbart, dass die versicherte Rente der Grundfähigkeitsversicherung auch dann gezahlt wird, wenn eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit länger als eine bestimmte Zeit - meist sechs Monate andauert.
 Manche Tarife zahlen auch bereits nach drei Monaten, wenn weitere drei Monate Arbeitsunfähigkeit vom Arzt prognostiziert werden.



Ist Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen mit Fluguntauglichkeit?



Arbeitsunfähigkeit kann, muss aber nicht mit Fluguntauglichkeit gleichzusetzen sein.

Arbeitsunfähigkeit in den AU-Klauseln der Grundfähigkeitsversicherungen wird meistens als ärztlich festgestellte, ununterbrochene Krankschreibung definiert. 
Ausschlaggebend ist also die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf und nicht ausschließlich der Umstand, dass der versicherte Hubschrauberpilot nicht fliegen darf.


Eine Fluguntauglichkeit kann also mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt sein, wenn die Fluguntauglichkeit durch eine Krankschreibung bestätigt wird.



Beispiele:


  1. Tinnitus: Ein Hubschrauberpilot mit Tinnitus darf aus Sicherheitsgründen oft nicht mehr fliegen, da dies die Orientierung im Raum beeinträchtigen kann.
Ob deshalb eine Krankschreibung erfolgt, kann bezweifelt werden, eine Fluguntauglichkeit liegt trotzdem vor.

  2. Bestimmte EKG-Auffälligkeiten: Kleinere Rhythmusstörungen, die für "Normalsterbliche" völlig harmlos sind, können im Flugdienst zur Untauglichkeit führen, da das Risiko eines plötzlichen Ausfalls im Cockpit minimiert werden muss.
Auch hier wird im Zweifel keine Krankschreibung erfolgen, eine Fluguntauglichkeit kann hingegen trotzdem vorliegen.

  3. Sehkraft: Sinkt die Sehkraft unter einen bestimmten Grenzwert, verliert der Pilot sein Tauglichkeitszeugnis (Medical) und ist damit fluguntauglich. Er ist jedoch nicht arbeitsunfähig, da er körperlich gesund ist.



Vorteil der GFV mit AU-Klausel:


Der Beitrag für diese Versicherung ist recht günstig.



Nachteile der GFV mit AU-Klausel:


Die Leistung aus dem Baustein AU-Klausel ist zeitlich begrenzt. 
Eine Rente aus dem Baustein AU-Klausel wird je nach Tarif lediglich für 18 - 36 Monate gezahlt. Die zeitliche Begrenzung gilt für alle Leistungen aus der AU-Klausel über die gesamte Laufzeit, mehrere Leistungen werden hierbei kumuliert.


Eine Fluguntauglichkeit dauert jedoch oft länger als die versicherten 18 – 36 Monate.



Fazit zur GFV mit AU-Klausel:


Wir halten die GFV mit AU-Klausel für nur sehr bedingt geeignet einen Hubschrauberpiloten gegen Fluguntauglichkeit abzusichern.


Hauptgründe, die gegen diese Art der Absicherung sprechen sind, dass eine Fluguntauglichkeit nicht unbedingt gleichzusetzen ist mit einer Arbeitsunfähigkeit. 
Weiterhin ist die Zahlung der versicherten Rente während der gesamten Vertragslaufzeit auf eine maximale Zeit begrenzt. 


Die reine Grundfähigkeitsversicherung ohne AU-Klausel sichert eine Fluguntauglichkeit in der Regel überhaupt nicht ab, da eine Fluguntauglichkeit normalerweise schon wesentlich früher eintritt als der Verlust einer der versicherten Fähigkeiten.

Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV): In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist explizit der zuletzt ausgeübte Beruf versichert. Hier wird also auf das Berufsbild abgestellt und nicht auf den Verlust von Fähigkeiten nach einer definierten Liste oder eine Arbeitsunfähigkeit. Die BUV zahlt die versicherte Rente, wenn der versicherte Helikopterpilot seinen Beruf zu mehr als 50% nicht mehr ausüben kann. 
Versichert sind Krankheiten, Körperverletzung und Kräfteverfall. 



Ist eine Loss-of-License-Klausel (LoL-Klausel) in der BUV für Hubschrauberpiloten notwendig?



Ein oft gehörtes Argument bei der Absicherung des Fluguntauglichkeitsrisikos bei Hubschrauberpiloten ist, dass ohne eine LoL-Klausel eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Hubschrauberpiloten quasi sinnlos ist. 

Dieser Argumentation kann so generell nicht zugestimmt werden. 

Hier muss betrachtet werden, wie die Definition einer Berufsunfähigkeit ausgestaltet ist. 
Dazu muss ein wenig tiefer in die Tiefe gegangen werden. 

Im Falle einer Berufsunfähigkeit braucht der Versicherer einen medizinischen Nachweis und eine Tätigkeitsbeschreibung wie der Beruf in seinem Ablauf ausgestaltet war. 

Kann der versicherte Hubschrauberpilot seinen Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mehr als 50% nicht mehr ausüben, gilt er als berufsunfähig. 



Dies ist zunächst einmal die Definition einer unmittelbaren Berufsunfähigkeit. 



Es gibt jedoch auch noch den Begriff der mittelbaren Berufsunfähigkeit.
Mittelbare Berufsunfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn aufgrund der Kriterien Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall der Beruf wegen eines behördlichen Verbots (Verlust der Tauglichkeitsklasse) nicht mehr ausgeübt werden darf.


Faktisch liegt somit eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit vor. Die Prüfung der Frage, ob der Beruf noch zu 50% ausgeübt werden kann, stellt sich in diesem Fall nicht mehr.

Auf unsere Anfrage bei einem Versicherer bekamen wir hierzu folgende Stellungnahme (Auszug):



„Im Leistungsfall legen wir das zum Eintritt der Berufsunfähigkeit konkret ausgeübte Berufsbild zugrunde.


Sollte sich im Leistungsfall eine Teiltätigkeit (Anmerkung: hier fliegerische Tätigkeit) des konkreten Berufsbilds als prägendes Merkmal herausstellen, so wird dies entsprechend berücksichtigt.


Unter einem prägendem Merkmal verstehen wir eine Tätigkeit, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Beruf als Gänze hat.


Wird dieses prägende Berufsmerkmal gesundheitsbedingt so weit beeinflusst, dass hierdurch die Gesamtheit des Berufes zum Zeitpunkt des Eintritts der BU nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, können wir uns bei der Feststellung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht auf andere Teilbereiche des Berufes (andere Kern- und Nebentätigkeiten) stützen, sondern müssen allein aufgrund des Wegfalls dieser prägenden Tätigkeit die versicherten Berufsunfähigkeitsleistungen aus dem Vertrag erbringen. 


Die gesundheitsbedingte Unfähigkeit für berufsprägende Arbeitsschritte würde dazu führen, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis im arbeitsrechtlich vereinbarten Umfang von der versicherten Person nicht mehr erzielt werden könnte.


Wenn der Versicherte natürlich zuletzt vor Eintritt der BU als Pilot (Hubschrauberführer) beruflich tätig gewesen ist, wird natürlich die Flugtauglichkeit ein prägendes Merkmal darstellen und in diesem Fall zur einer bedingungsgemäßen BU führen.“



Hieraus wird ersichtlich, dass eine LoL-Klausel die Leistungsprüfung zwar erheblich vereinfacht, aber auch eine Fluguntauglichkeit aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls durchaus eine bedingungsgemäße Leistungspflicht des Versicherers hervorruft.



Nachteile der BUV:


Der Beitrag für eine BUV ist höher als der Beitrag einer Grundfähigkeitsversicherung mit AU-Klausel.


Vorteile der BUV:


In der BUV ist explizit das Berufsbild Hubschrauberpilot versichert.


Die BUV leistet nicht zeitlich beschränkt. Die Leistung wird so lange gezahlt, wie eine Berufsunfähigkeit besteht, längstens bis zum vereinbarten Endalter.

Zusammenfassung:
Aufgrund der Einschränkungen in der GFV mit AU-Klausel halten wir diese Form der Absicherung nur als bedingt geeignet Hubschrauberpiloten gegen das Risiko Fluguntauglichkeit abzusichern, obwohl diese Form der Absicherung oftmals am Markt angetroffen wird.


Die bessere Lösung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der ausdrücklich der Beruf Hubschrauberpilot versichert ist und die Einschränkungen der GFV mit AU-Klausel den Versicherungsschutz nicht begrenzen.