BGH: Allianz-Klausel zur einseitigen Rentenkürzung unwirksam

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Nach der Niederlage vorm OLG Stuttgart rief der Versicherer aus Stuttgart schließlich den Bundesgerichtshof an. Und: Nach Auffassung der Richter ist eine solche Regelung unwirksam, wenn sie nur zu Lasten der Versicherten wirkt (Az. IV ZR 34/25).

Warum hielt der BGH die Klausel für unfair?

Der BGH stellte klar, dass Versicherungsverträge auf einem Gleichgewicht beruhen. Kunden zahlen Beiträge, dafür erhalten sie eine zugesagte Leistung. Wird dieses Gleichgewicht einseitig verschoben, ist das problematisch. Genau das sahen die Richter hier als gegeben an. Zwar sei es grundsätzlich nachvollziehbar, dass Versicherer auf unvorhersehbare Entwicklungen reagieren müssten, um ihre Leistungsfähigkeit zu sichern. Doch wenn ein Versicherer sich das Recht vorbehält, die Rente zu kürzen, muss er im Gegenzug auch verpflichtet sein, diese Kürzung wieder zurückzunehmen, sobald sich die Lage entspannt. Alles andere benachteiligt die Kunden unangemessen.Warum reichten andere Ausgleichsmechanismen nicht aus?

Der Versicherer hatte argumentiert, dass Versicherte ja über Überschüsse oder zusätzliche Einzahlungen profitieren könnten. Das ließ der BGH jedoch nicht gelten. Überschüsse seien weder sicher noch in ihrer Höhe vorhersehbar. Auch zusätzliche Einzahlungen könnten eine Rentenkürzung nicht ausgleichen, weil sie von den finanziellen Möglichkeiten der Versicherten abhängen. Das Grundproblem eines einseitigen Kürzungsrecht ohne Gegenstück bleibe bestehen.

Selbst der Hinweis des Versicherers, man habe in der Praxis oft freiwillig wieder höhere Rentenfaktoren zugesagt, half nicht. Entscheidend sei nicht, wie eine Klausel gehandhabt werde, sondern was sie rechtlich erlaubt.

Reaktionen von Verbraucherschutz und Allianz

Die Verbraucherzentrale, die das Verfahren gegen die Allianz begleitet hat, begrüßt das Urteil. „Wir freuen uns, dass mit diesem Urteil nun Klarheit herrscht. Betroffene können mithilfe unseres Musterbriefs eine Korrektur des Rentenfaktors einfordern“, sagte Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Verbraucherschützer sehen in dem Urteil zudem ein strukturelles Problem der Riester-Rente insgesamt. Die Entscheidung zeige, dass Vertragsklauseln, die den Versicherer einseitig begünstigen, rechtlich angreifbar sind.

Parallel dazu hatte die Allianz darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen Teilbestand der Verträge handele. Schließlich war die Regelung in den Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Rentenversicherungsverträge lediglich zwischen Juni und November 2006 angewendet worden. Seit 2007 würden alle Rentenversicherungsverträge, die eine Regelung zur Anpassung von Rentenfaktoren haben, in den Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung enthalten. Ergo seien die Policen von dem Urteil nicht betroffen. Da das Urteil des BGH bereits rechtskräftig ist, will der Versicherer die Entscheidungsgründe sorgfältig auswerten und entsprechende Maßnahmen ergreifen.