BGH: Allianz-Klausel zur einseitigen Rentenkürzung unwirksam

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Die Allianz hat den Rechtsstreit um Rentenfaktoren bei der Riester-Rente vorm Bundesgerichtshof verloren. Die Richter haben die Anpassungsklausel für unwirksam erklärt. Versicherer dürfen die Rente nicht einseitig kürzen, ohne sie später auch wieder anzuheben.

Müssen Sparer die nachträgliche Kürzung von Rentenfaktoren aufgrund des Niedrigzinses hinnehmen? Nein, urteilt der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 34/25). Im betroffenen Fall hatte die Allianz mehrfach von der Anpassungsklausel Gebrauch gemacht und den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente gesenkt.

Bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrags hatte der Versicherte im Jahr 2006 einen Rechnungszins von 2,75 Prozent offeriert bekommen. Unter Berufung auf die Anpassungsklausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 1,25 Prozent reduziert. Für den Versicherten bedeutete das konkret: statt der im Versicherungsschein vereinbarten 38,74 Euro Monatsrente je 10.000 Euro erspartem Kapital, sollte er nur noch 30,84 Euro erhalten.

LG Stuttgart sieht Allianz im Recht

Der Versicherungsnehmer hatte daraufhin mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorm Stuttgarter Landgericht geklagt. Die Richter mussten klären, ob es gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, wenn der Versicherer mit so einer Klausel einseitig den Rentenfaktor kürzen kann. Das aber verneinten die Richter und wiesen die Klage des enttäuschten Kunden ab (Az: 53 O 214/22).

Die Richter argumentierten das der Versicherungsnehmer laut Vertrag die Möglichkeit gehabt hat, einmal im Jahr eine Zuzahlung zu leisten und so die Einbußen bei der Rente auszugleichen, die durch die Kürzung des Rentenfaktors entstehen. Das Landgericht hatte entschieden, dass mit dieser Option das Äquivalenzprinzip gewährt sei, da die Sparenden entstehende Einbußen bei der Rente ausgleichen könnten - wenn auch gegen zusätzliches Geld, das sie an die Allianz zahlen müssen.

OLG Stuttgart entscheidet für Kläger

Daraufhin zog der Kläger vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Dort hatten die Richter des 2. Zivilsenats wiederum der Berufung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben und der Allianz die Verwendung dieser Klausel sowie inhaltsgleicher Klauseln untersagt. Die Richter begründeten ihr Urteil wie folgt: Mit der Klausel würde allein das Interesse des Versicherers verfolgt, die Rentenhöhe abzusenken. Die Klausel sehe hingegen nicht vor, dass die Absenkung wenigstens teilweise wieder rückgängig gemacht werde, wenn sich die Verhältnisse wieder nachhaltig bessern würden. Damit werde das Recht zur Vertragsanpassung einseitig zugunsten des Versicherers ausgestaltet. Auch, dass der Versicherer in späteren Anschreiben eine Erhöhung des Rentenfaktors in Aussicht stellte, wenn sich bei Rentenbeginn die maßgebenden Rechnungsgrundlagen verbessern sollte, konnte an der Unangemessenheit der Klausel nichts ändern. Eine entsprechende Verpflichtung hätte sich aus den verwendeten Versicherungsbedingungen ergeben müssen, so das Gericht.

Allianz ruft BGH an

Nach der Niederlage vorm OLG Stuttgart rief der Versicherer aus Stuttgart schließlich den Bundesgerichtshof an. Und: Nach Auffassung der Richter ist eine solche Regelung unwirksam, wenn sie nur zu Lasten der Versicherten wirkt (Az. IV ZR 34/25).

Warum hielt der BGH die Klausel für unfair?

Der BGH stellte klar, dass Versicherungsverträge auf einem Gleichgewicht beruhen. Kunden zahlen Beiträge, dafür erhalten sie eine zugesagte Leistung. Wird dieses Gleichgewicht einseitig verschoben, ist das problematisch. Genau das sahen die Richter hier als gegeben an. Zwar sei es grundsätzlich nachvollziehbar, dass Versicherer auf unvorhersehbare Entwicklungen reagieren müssten, um ihre Leistungsfähigkeit zu sichern. Doch wenn ein Versicherer sich das Recht vorbehält, die Rente zu kürzen, muss er im Gegenzug auch verpflichtet sein, diese Kürzung wieder zurückzunehmen, sobald sich die Lage entspannt. Alles andere benachteiligt die Kunden unangemessen.Warum reichten andere Ausgleichsmechanismen nicht aus?

Der Versicherer hatte argumentiert, dass Versicherte ja über Überschüsse oder zusätzliche Einzahlungen profitieren könnten. Das ließ der BGH jedoch nicht gelten. Überschüsse seien weder sicher noch in ihrer Höhe vorhersehbar. Auch zusätzliche Einzahlungen könnten eine Rentenkürzung nicht ausgleichen, weil sie von den finanziellen Möglichkeiten der Versicherten abhängen. Das Grundproblem eines einseitigen Kürzungsrecht ohne Gegenstück bleibe bestehen.

Selbst der Hinweis des Versicherers, man habe in der Praxis oft freiwillig wieder höhere Rentenfaktoren zugesagt, half nicht. Entscheidend sei nicht, wie eine Klausel gehandhabt werde, sondern was sie rechtlich erlaubt.

Reaktionen von Verbraucherschutz und Allianz

Die Verbraucherzentrale, die das Verfahren gegen die Allianz begleitet hat, begrüßt das Urteil. „Wir freuen uns, dass mit diesem Urteil nun Klarheit herrscht. Betroffene können mithilfe unseres Musterbriefs eine Korrektur des Rentenfaktors einfordern“, sagte Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Verbraucherschützer sehen in dem Urteil zudem ein strukturelles Problem der Riester-Rente insgesamt. Die Entscheidung zeige, dass Vertragsklauseln, die den Versicherer einseitig begünstigen, rechtlich angreifbar sind.

Parallel dazu hatte die Allianz darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen Teilbestand der Verträge handele. Schließlich war die Regelung in den Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Rentenversicherungsverträge lediglich zwischen Juni und November 2006 angewendet worden. Seit 2007 würden alle Rentenversicherungsverträge, die eine Regelung zur Anpassung von Rentenfaktoren haben, in den Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung enthalten. Ergo seien die Policen von dem Urteil nicht betroffen. Da das Urteil des BGH bereits rechtskräftig ist, will der Versicherer die Entscheidungsgründe sorgfältig auswerten und entsprechende Maßnahmen ergreifen.