Entsteht aufgrund einer mangelnden Aufklärung über die zu versichernden Risiken eine Deckungslücke beim Versicherungsnehmer, so kann dieser im Schadenfall vom Versicherungsmakler verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“, BGH vom 26.03.2014, IV ZR 422/12).
Dabei wird in der Regel vermutet, dass sich der Versicherungsnehmer bei sachgerechter Beratung „beratungsrichtig“ verhalten und das aufgezeigte Risiko entsprechend versichert hätte. Ein Verschulden des Maklers an der Fehlberatung wird vermutet, so dass eine Beweislastumkehr eintritt und der Makler sich davon entlasten muss. Besonders prekär wird es für den Versicherungsmakler dann, wenn er kein Beratungsprotokoll vorweisen kann.
Der Versicherungsinteressent kann zwar auf die Beratung und / oder die Dokumentation derselben verzichten (Paragraf 61 Abs. 2 VVG). Abgesehen davon, dass es wenig lebensnah erscheint, dass der Klient einen Versicherungsmakler aufsucht, um dann auf dessen Beratung zu verzichten, kann nur davor gewarnt werden, die Beratungspflicht durch Verzicht des zu Beratenden zu umgehen, weil hierdurch die Kardinalpflicht aus dem Maklervertrag ausgehöhlt werden würde. Im Konfliktfall könnte dies dazu führen, dass die Verzichtserklärung rechtlich bedeutungslos wäre und der Makler den geschlossenen Vermittlervertrag nicht oder schlecht erfüllt hätte.
Wenn jedoch bereits die Beratungspflicht, wozu die Ermittlung des Versicherungsbedarfs gehört, unabdingbar ist, so ist die logische Konsequenz daraus, dass die wesentlichen „Meilensteine“ der Beratung schon im Eigeninteresse des Versicherungsmaklers dokumentiert werden sollten, damit die ordnungsgemäße Beratung nicht nur behauptet, sondern im Zweifel auch gerichtsfest dargestellt werden kann.
Exkurs: Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers
Die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung tritt bei vorsätzlicher Verletzung der Vertragspflicht nicht ein. Dabei ist stets zu beachten, dass dieser Leistungsausschluss bereits dann erfüllt ist, wenn der Makler die Pflichtverletzung an sich erkennt bzw. als wesentliche Vertragspflicht einfach erkennen muss. Auf die Schadensfolgen einer Pflichtverletzung muss sich der Vorsatz somit nicht erstrecken.
Hintergrund: Der Gastbeitrag ist zuerst in der Ausgabe 01/2025 des Fachmagazins Versicherungsbote erschienen. Das Magazin kann auf der Versicherungsbote- Webseite kostenfrei abonniert werden.