Neue Beratungspflichten: EU-Kleinanlegerstrategie greift auch in IDD ein

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Die neue Kleinanlegerstrategie der EU-Kommission greift auch in die IDD-Gesetzgebung ein. Darauf macht aktuell der Vertriebsexperte Matthias Beenken aufmerksam. Vermittlerinnen und Vermittler müssen sich zum Beispiel in der Lebensversicherung auf erweiterte Weiterbildungs- und Informationspflichten einstellen.

Was hält die neue Kleinanlegerschutz-Strategie der Europäischen Union bereit? Debattiert in den Fachmedien wurde bisher vor allem, ob und in welchem Umfang Provisionen bei Versicherungsanlageprodukten eingeschränkt werden. In einem Beitrag für das Versicherungsmagazin informiert nun der Vertriebsexperte und Wissenschaftler Matthias Beenken darüber, dass dies nur ein Teilaspekt der vorgesehenen Gesetzesänderungen ist. Denn auch bei der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD seien Änderungen geplant.

Einer der zentralen Punkte: erweiterte Pflichten beim Vertrieb von Lebensversicherungen. EU-Finanzmarktkommissarin Mairead McGuinness hatte in einem Brief an den CSU-Abgeordneten Markus Ferber bereits deutlich gemacht, dass sie die Kosten bei solchen Produkten für zu hoch hält: und sogar ein Verbot von Provisionen anstrebt. Ein solches Verbot ist zwar aktuell vom Tisch. Aber nun wurde laut Beenken der Anhang 1 der IDD im Bereich Lebensversicherung deutlich erweitert. Künftig sollen die Vermittlerinnen und Vermittler nicht nur die Produkte als solche kennen, sondern darüber hinaus auch zur Kostenstruktur der jeweiligen Police Auskunft geben können. Das beinhalte auch das Wissen zu Prognosetechniken und die Frage, wie die darin enthaltenen Anlagen bewertet werden. Entsprechend soll die Weiterbildung auch diese Bereiche abdecken.

Darüber hinaus soll bei Weiterbildungen die bloße Anwesenheit nicht mehr ausreichen. Die EU-Kommission fordere Lernerfolgskontrollen und Nachweise in Form von Zertifikaten, berichtet Beenken. Das gelte auch für die Angestellten der Versicherer. Neu eingeführte Produkte erfordern aus Sicht der Kommission einen Weiterbildungsbedarf. Auch die Werbung für Versicherungsanlageprodukte solle strenger reguliert werden. Hier sollen zusätzliche Informationen bereitgestellt werden, die üblicherweise Teil der Produktinformationspflichten sind: etwa Warnhinweise bei riskanteren Anlageprodukten.

Auch sollen Vermittlerinnen und Vermittler umfangreicher als bisher über die Kosten von Versicherungsanlageprodukten informieren. Das beinhaltet auch, dass sie sich nicht auf die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Informationen verlassen. Stattdessen sollen sie eine eigene Kostenbewertung vornehmen, die darüber hinausgeht: etwa zu zusätzlichen Gebühren und sogenannten Kickbacks. Folglich Provisionen, die Fondsgesellschaften an den Versicherer dafür zahlen, dass bestimmte Fonds bei fondsgebundenen Produkten vermittelt werden. Darüber hinaus sollen die Vermittlerinnen und Vermittler selbst prüfen und dokumentieren, ob die Gesamtkosten eines Produktes für den Zielmarkt „gerechtfertigt und angemessen“ sind.

Strenger soll zudem der Begriff der unabhängigen Beratung geregelt werden. Hier schlage die EU-Kommission vor, die Definition aus der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie MiFID II zu übernehmen. Soll heißen: Wer unabhängige Beratung anbietet, dürfe auch keine Provisionen und Anreize von einer dritten Partei annehmen. Wer Provisionen erhalte, solle die Kundinnen und Kunden korrekt darüber informieren. Hier komme es auf die deutsche Umsetzung an, ob die hierzulande übliche Trennung in Provisions-bezahlte Makler einerseits und Versicherungs- beziehungsweise Honorarberater andererseits aufrecht erhalten werde, kommentiert Beenken. In Sack und Tüten ist der Kommissions-Vorschlag noch nicht. Noch müssen EU-Parlament und Rat den Vorschlägen zustimmen bzw. im Trilog einen Kompromiss vereinbaren, bis die Richtlinien umgesetzt werden können.