Datenschutzrecht: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des DSGVO-Auskunftsanspruches

Quelle: @Jöhnke & Reichow

Ferner sei bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 der Verordnung ergebe, sei Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Im vorliegenden Fall gehe es dem Kläger um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten aber ersichtlich nicht. Vielmehr sei Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung nämlich ausschließlich die Überprüfung etwaiger von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 WG. Eine solche Vorgehensweise sei vom Schutzzweck der DSGVO aber nicht umfasst, meint das OLG Nürnberg.

Weiter führt der Senat aus, dass auch aus der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf Unterlagen kein Auskunftsanspruch des Klägers folge. Denn der Gesetzgeber verfolge mit der Aufbewahrungspflicht kein Anliegen des Versicherungsnehmers. Diese Pflicht solle insbesondere dem jeweiligen Geschäftsgegner nicht die spätere Durchsetzung eigener Rechte ermöglichen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung OLG Nürnberg ist rechtlich nachvollziehbar und überzeugt im Ergebnis. In Anbetracht der Tatsache, dass vermehrt Auskunftsbegehren auf Art. 15 DSGVO gestützt werden, hat das Gericht den Fall juristisch präzise und zutreffend gelöst. Klargestellt hat es dabei insbesondere, dass es keinen Weg gibt den DSGVO-Auskunftsanspruch für die Vorbereitung der Geltendmachung von geldwerten Ansprüchen zu nutzen. Er dient nämlich, so wie es der Titel der Verordnung bezeichnet, allein dem Datenschutz. Dazu gehören verordnungsfremde Zwecke, wie die Verfolgung von Leistungsbegehren nicht.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow berichtete bereits über einen ähnlichen Fall vor dem LG Wuppertal (siehe dazu LG Wuppertal: “Wann ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich?” - Urt. v. 29.07.2021 - 4 O 409/20)

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