Sparte in 3 Minuten: Versicherung für stationäre Maschinen

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Wie versichert man stationäre Maschinen, was ist eine Maschine im Versicherungssinne und in welchen ist eine Maschinen- oder eher eine Elektronikversicherung zuständig? Das erklären Stephan Schmitz (Gothaer) und Andreas Knittel (HDI) im Gastbeitrag. Fortsetzung der Reihe 'Sparte in 3 Minuten'.

Crash einer Drehspindel

Ratlos steht der Mitarbeiter der Firma Spix vor der Metalldrehmaschine: Spindel und Werkstück sind kollidiert – genannt wird dies ein „Crash“.

Ursächlich für diesen Crash ist bedauerlicherweise eine fehlerhafte Befestigung des Werkstückes: ein klassischer Bedienfehler, statistisch gesehen die Hauptursache für Schäden am Maschinenpark der Produzenten.

Im konkreten Fall führt dies zu einer erheblichen Beschädigung der Spindel. Firma Spix muss diese in Gänze austauschen, Sachschaden: 25.000 €. In dem Zusammenhang entstehende Mehrkosten oder schadenbedingten Ertragsausfall hat die Firma Spix nicht in den Versicherungsschutz inkludiert.

Was umfasst die Sparte?

Bei der Maschinenversicherung wird zunächst nach stationären (ortsfesten) und fahrbaren Maschinen unterschieden. Der unterschiedliche Einsatzort verlangt nach unterschiedlichen Deckungsinhalten. Die stationären Maschinen werden über die „Allgemeine Maschinenversicherungs-Bedingungen“ (kurz AMB), fahrbare Maschinen über die „Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten“ (kurz ABMG) in Deckung genommen. Die ABMG werden Inhalt des nächsten „Sparte in 3 Minuten“-Beitrages sein.

In vielen Fällen stellt sich eingangs noch die Frage, ob eine Maschinen- oder Elektronikversicherung zuständig ist (in der Praxis gern: Kaffeemaschine, eBike, Maschinensteuerung).

In unserem konkreten Fall handelt es sich um eine Maschine im Versicherungssinne, da hier über ein Antriebssystem mechanische Arbeit verrichtet wird. Im Gegensatz dazu liegt der Primärzweck bei einem elektronischen Gerät nach Versichererlogik in der Verarbeitung von Signalen.

Abweichend zu den fahrbaren Maschinen befinden sich stationäre Maschinen in aller Regel in Gebäuden. Dort werden sie betrieben, sind vor den Elementen geschützt und Gegenstand der Inhaltsversicherung. Daher werden bestimmte Gefahren im Deckungsumfang der Maschinenversicherung nicht benötigt. Um keine Doppelversicherung entstehen zu lassen, werden diese Gefahren somit generell ausgeschlossen (insbesondere die Gefahr Feuer). Doch jenseits der „benannten Gefahren“ der Inhaltsversicherung bleibt eine Vielzahl von - ohne die Maschinenversicherung unversicherten - Bedrohungen:

Innere Betriebsschäden, Bedienungs- oder Konstruktionsfehler, Versagen von Mess- und Regeltechnik sind hierbei die in der Praxis häufigsten Schadenursachen.

Wichtigste Voraussetzung für den Allgefahrenansatz ist das Kriterium der Unvorhersehbarkeit des jeweiligen Schadens.

Jedoch: Keine Regel ohne Ausnahme. Da die TV-Versicherer notorisch flexibel sind, können die ausgeschlossenen Gefahren wieder eingeschlossen werden. Notwendig könnte dies werden, sollte keine Deckung über die Sachversicherung bestehen oder sich die Maschine außerhalb des Gebäudes befinden.

Der im Versicherungsschein benannte Versicherungsort ist für die Maschinenversicherung nach AMB von großer Bedeutung: der Versicherungsschutz ist auf den konkret zu benennenden und räumlich eng gefassten Versicherungsort (Betriebsgrundstück oder Aufstellort) beschränkt.

Aber auch eine Besonderheit im Schadenfall sollte man kennen:
Im Totalschadenfall ersetzt der Versicherer den Zeitwert der Maschine, im Teilschadenfall die anfallenden Wiederherstellungskosten.

Aus diesem Grund ist der Versicherungsnehmer regelmäßig sehr daran interessiert, dass es sich bei der Bewertung seines eingetretenen Schadens nicht um einen Totalschaden handelt. Gerade in der derzeitigen Marktphase weiß er, dass er mit einem Zeitwertbetrag auf dem Markt vermutlich keine Ersatzmaschine wird erwerben können. Die Wiederherstellung der Maschine in den Zustand vor dem Schadenereignis ist für ihn betriebswirtschaftlich sehr viel attraktiver.

Was umfasst die Sparte nicht?

Bei Produktionsmaschinen wird ein gewisser Abrieb auf das fertige (End-)Produkt kalkulatorisch umgelegt und eingepreist. Dies gilt insbesondere für Hilfs- und Betriebsstoffe, allerdings auch für in oder an der Maschine befindliche Verschleißteile. Diese betriebswirtschaftliche Art der Kostentragung ist auch angezeigt, denn der Versicherer ersetzt Schadenfall diese Positionen nicht.

Dem Betreiber der Anlage ist diese spezifische Vergänglichkeit bekannt, der (Funktions-) Verlust ist terminiert und eingerechnet.

Daher fehlt hier auch die zuvor als unverzichtbar benannte Unvorhersehbarkeit des Werteverlustes.

Welche Entwicklung gibt es?

Die Schlacht ist eröffnet: Bei den pauschalen Deckungserweiterungen fordern Makler immer höhere und umfangreichere Erstrisikopositionen - und die Versicherer stimmen immer öfter zähneknirschend zu.

Häufig findet man heute Feuerlöschkosten, Schadensuchkosten (unglaublich, aber wahr: auch diese sollen übernommen werden, bei denen die Suche ergibt, dass kein ersatzpflichtiger Schaden Ursache war), Sachen im Gefahrenbereich, sowie die pauschale Mitversicherung von (demontierten) Zusatzgeräten und Reserveteilen.

Nicht erst seit dem Krieg in der Ukraine wird die Bedrohung durch (Silent) Cyber immer realer. Deckungsschutz für ins Visier der Angreifer geratene Daten gehören heute in jedes Beratungsgespräch. Kommt es durch Cyberangriffe zu einem Sachschaden an einer Maschine, ist dies bereits im AMB-Deckungsumfang enthalten.

Der Wunsch nach einem vollwertigen Unterversicherungsverzicht ist häufig zu vernehmen, ebenso eine Regelung zu Mindestgrenzen der Entschädigung für Zeitwertschäden.

Eher aus dem Bereich „Wünsch-dir-was“ stammen gänzlich pauschale und unspezifische Kostenpositionen für alles, was nach einem Schaden noch anfallen könnte, aber keiner der bekannten Kostenpositionen zuzuordnen ist.

Bisher erschien in der Serie „Sparte in 3 Minuten“:

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