Datenschutzrecht: Schadensersatz in Höhe von nur 25 Euro bei unerlaubter E-Mail-Werbung!

Quelle: @Jöhnke & Reichow

Die Kammer erachte die Zahlung von 25 Euro zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen, ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung üblichen Auslagenpauschale, für angemessen. Ein weiterer Schaden – unabhängig davon, ob materiell oder immateriell – sei dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht entstanden, sodass ein weitergehender Anspruch nicht bestehe.

Praxishinweis und Fazit zu der gerichtlichen Entscheidung

Das Urteil des LG Heidelberg kann im Ergebnis überzeugen. Zutreffend hat das Gericht im Streitfall festgelegt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht, wird in der Rechtsprechung und auch in der Literatur kontrovers diskutiert und unterschiedlich behandelt. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss für einen DSGVO-Schadensersatz eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, damit ein Schadensersatz überhaupt fällig wird.

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