Wettbewerbsrecht: Unzulässige E-Mail-Werbung bei kurzem Werbeslogan in der Fußzeile

Quelle: @Jöhnke & Reichow

Das Urteil kann nur bedingt überzeugen. Die Frage bleibt, ob der Fall anders zu bewerten wäre, wenn der Zusatz „Nutzen Sie…“ nicht enthalten wäre. Denn als Unternehmer muss natürlich auch die Erreichbarkeit dargelegt werden, welche ebenso über die Webseite geschieht, ohne dass dem ein Werbecharakter zugrunde liegt.

Werbung in E-Mails ist stets ein wettbewerbsrechtlich brisantes Thema. Selbst ein Hinweis auf die eigene Website in Verbindung mit einem kurzen Werbeslogan im Fußteil einer E-Mail kann unzulässig, wie dieser Fall zeigt. Dabei ist es unbeachtlich, dass der Inhalt der Mail keinerlei werbende Wirkung hat, allein der Anhang reicht für die Unzulässigkeit aus.

Vermittler sollten demgemäß auf entsprechende „Werbung“ verzichten, um sich nicht angreifbar zu machen. Für den richtigen Auftritt im Rechtsverkehr sollten stets versierte Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz konsultiert werden. Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht sind hier zu finden "Wettbewerbsrecht".