Rente mit freiwilligen Zusatzbeiträgen aufstocken: eine gute "Kapitalanlage"

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Wie lassen sich ab einem Alter von fünfzig Jahren noch die Altersbezüge aufbessern? Eine Möglichkeit sind zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse, die als Nach- oder Ausgleichzahlungen höhere Rente sichern oder einen zeitigeren Berufsausstieg ohne Abschläge ermöglichen können. Besonders in Zeiten, in denen eine stetige Erhöhung des Rentenalters droht, sollte diese Möglichkeit nicht übersehen werden.

Demokrafische Entwicklung erzwingt höhere Altersgrenzen

Laut Statistischem Bundesamt wird im Jahr 2060 jeder dritte Bundesbürger mindestens 65 Jahre alt sein. Das zwingt auch den Gesetzgeber zum Gegensteuern: Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 wurde die Erhöhung des Rentenalters von 65 Jahren auf 67 Jahre beschlossen. Beginnend im Jahre 2012 erhöhte und erhöht sich die Regelaltersgrenze, die zum Anspruch der sogenannten „Regelaltersrente“ führt, schrittweise über die Spanne von zwei Jahren: Für Menschen der Geburtsjahrgänge zwischen 1947 und 1958 um einen Monat pro Jahrgang, für die Jahrgänge ab 1959 um zwei Monate pro Jahrgang. Zum Jahr 2029 ist der Übergang abgeschlossen: Alle nach 1963 geborenen Versicherten erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Früherer Renteneintritt? Oft teuer erkauft

So nimmt auch die Zahl der Senioren zu, die einen früheren Renteneintritt wünschen. Oft ist dieser frühere Renteneintritt aber teuer erkauft: Erfüllt man nicht die Voraussetzungen einer „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (nach § 36 SGB VI) mit einer Mindestversicherungszeit für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung von 45 Jahren, muss man lebenslange Abschläge auf die Regelrente verschmerzen. Pro Monat, den man früher in Rente geht, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent auf den monatlichen Rentenbetrag. Geht man ein Jahr früher in Rente, muss man 3,6 Prozent Abschlag in Kauf nehmen: Bei einer erwarteten Regelrente von 1.000 Euro brutto verliert man jeden Monat 36 Euro, wie das Infomationsportal der Deutschen Rentenversicherung veranschaulicht. Zieht man den Rentenbeginn um drei Jahre vor, beträgt der monatliche Rentenabschlag 108 Euro. Ein Betrag, der sich insbesondere bei steigender Lebenserwartung auf hohe Beträge summiert.

Aber es gibt Möglichkeiten, die Abschläge auszugleichen oder abzumildern. Plant ein Arbeitnehmer einen zeitigeren Berufsausstieg, kann er ab dem 50. Lebensjahr zusätzliche Beiträge zahlen. Je nach Höhe der Zusatzbeiträge reduziert er den Abschlag oder sichert sich sogar seine Regelrente, die er bei Arbeit bis zur Regelarbeitsgrenze beziehen würde. Die Zahlungen sind ab dem fünfzigsten Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelarbeitsgrenze möglich.

Zusätzliche Beiträge retten Regelrente

Um das Beispiel einer erwarteten Regelrente von 1.000 Euro brutto anzuführen: Wer drei Jahre vor Erreichen der Regelarbeitsgrenze ausscheiden will, kann durch einen Betrag von 26.628,37 Euro Abschläge vermeiden. Zusätzliche Beiträge in dieser Höhe würden es zum Beispiel einen Arbeitnehmer ab Geburtsjahrgang 1964 ermöglichen, ohne Abschläge statt mit 67 Jahren mit 64 Jahren in Rente zu gehen. Ein Modell mit Zukunft: Wie das Handelsblatt berichtete, schloss die IG Metall für 40.000 Beschäftigte einen Tarifvertrag ab, der beinhaltet, dass der Arbeitgeber der Rentenversicherung die Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat abkauft. So steht es den Arbeitnehmern frei, früher in Rente zu gehen oder eine höhere Rente zu erhalten.

Zusatzbeiträge können als Einmalzahlungen oder Teilzahlungen ab dem fünfzigsten Lebensjahr geleistet werden. Wer nachträglich von seinem Plan eines zeitigeren Ausscheidens aus dem Berufsleben ablässt, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Über die notwendige Höhe der Zusatzbeiträge zur Vermeidung von Abschlägen kann beim Rentenversicherungsträger eine sogenannte „Prognoseauskunft“ erbeten werden. Hier erhält man auch Informationen, wie sich ein Beitrag in welcher Höhe auf die spätere Regelrente auswirkt.

Zusätzliche Beiträge als "Kapitalanlage"

Nachzahlungsmöglichkeiten oder Ausgleichzahlungen eignen sich besonders in Zeiten des Negativzins als „gute Kapitalanlage“, um eine „Zusatzrente“ zu erhalten, wie das Handelsblatt pointierte. Zwar sind solche Zahlungen nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Neben der Möglichkeit zusätzlicher Beiträge ab dem fünfzigsten Lebensjahr können Versicherte zum Beispiel für Ausbildungszeiten nachzahlen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit hat aber nur, wer einen Antrag auf Ausgleichszahlungen bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres stellt.

Auch kann durch zusätzliche Beiträge ein Anspruch auf Regelaltersrente erworben werden für Personen, die nicht die Mindestversicherungszeit erreichen. Da eine Wartezeit von fünf Jahren als Mindestversicherungszeit Bedingung für einen solchen Anspruch ist, erscheint die Möglichkeit zum Beispiel für Hausfrauen, Selbständige oder Beamte interessant. Aufgrund einer Vielzahl von Sonderregeln sollte auch hier der Rentenversicherungsträger oder Experte zur Beratung hinzugezogen werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Auswirkung zusätzlicher Zahlungen, und hier werden steuerrechtliche Aspekte interessant.

Lassen sich zusätzliche Zahlungen in die Rentenkasse von der Steuer absetzen?

Ob zusätzliche Zahlungen wirklich sinnvoll sind, kann auch von steuerrechtlichen Fragen abhängen. Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und natürlich auch zusätzliche Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden, jedoch nur in einer bestimmten Höhe. Zwei Bedingungen schränken die Absetzbarkeit ein. Zum einen sind im Jahr 2019 nur 88 Prozent der Beiträge steuerfrei gestellt. Ursache dieser Regelung ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) von 2005: Der Gesetzgeber erhöht die Steuer auf Renteneinkünfte schrittweise, um im Gegenzug die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und ihr gleichgestellte Aufwendungen (Betriebsrente und Rürup-Rente) nach um nach steuerfrei zu stellen. Da der Freibetrag 2005 bei 60 Prozent ansetzte und sich seither jedes Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht, werden 100 Prozent der Beiträge erst ab 2025 steuerfrei sein. Jedoch gilt das nur bis zu einer Höchstgrenze. Denn hinzu kommt: Steuerfrei sind Beiträge zur Rentenversicherung und ihr gleichgestellte Aufwendungen (Betriebsrente und Rürup-Rente) in der Summe nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

Seit 2015 richtet sich dieser Höchstbetrag nach dem Jahreshöchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, er beträgt derzeit für Ledige 23.712 Euro sowie für Verheiratete oder Lebenspartner 47.424 Euro. Wie viel man letztendlich steuerlich geltend machen kann, hängt natürlich auch von der Höhe der zusätzlichen Beiträge und weiterer Vorsorgeaufwendungen ab: Zahlungen in Höhe des Mindestbeitrags zur Rentenversicherung (derzeit 83,70 Euro) bis in Höhe des Höchstbeitrags (derzeit 1.209,00 Euro) sind denkbar. In der Gegenrechnung sollten aber mögliche Steuern nicht übersehen werden, die für spätere Renten und Einkünfte anfallen (besonders dann, wenn durch zusätzliche Beiträge die Zahlenden über den existenzsichernden Grundfreibetrag geraten und steuerpflichtig werden). Denn höhere Renten können auch bedeuten: mehr Geld fließt an den Fiskus.

Und dennoch – trotz nur eingeschränkter Absetzbarkeit und trotz später besteuerter Renteneinkünfte: "Renditen", die mit diesen freiwilligen Zahlungen erzielbar sind, übertreffen unter bestimmten Bedingungen selbst die private Rürup-Rente, wie das Handelsblatt anhand einer Modellrechnung nachweist. Über den sogenannten "Rententrick" hatte 2015 auch bereits der Versicherungsbote berichtet. Das "freiwillige" Leisten dieser zusätzlicher "Zwangsbeiträge" kann sich also lohnen. Und vielleicht folgen in der Zukunft mehr Gewerkschaften dem Beispiel der IG Metall und handeln einen Tarifvertrag aus, der einen zeitigeren Einstieg ins Rentenalter ohne Abschläge oder eine höhere Rente durch zusätzliche Zahlungen an die Rentenkasse ermöglicht.

Oder alles doch ganz anders? Abschläge bewusst planen

Man kann es auch ganz anders angehen, wie der Autor Dieter Homburg in einem Ratgeber zur Altersvorsorge darlegt. Aber Achtung: Auch solche Vorschläge beziehen sich auf den jeweiligen Einzelfall. Mitunter nämlich lohnt es sich, zeitiger in Rente zu gehen – und zwar, ohne dass zusätzliche Beiträge gezahlt werden. Mehr noch: Mitunter lässt sich ganz bewusst mit einem Abschlag planen, den man in Kauf nimmt, da er sich „rechnet“.

Exemplarisch zeigt Homburg dies am Beispiel eines Rentners, der seine Regelaltersgrenze mit 67 Jahren erreichen und eine abschlagsfreie Rente in Höhe von 1.420 Euro erhalten würde: Ginge er nun mit 65 Jahren statt mit 67 Jahren in den Ruhestand, erhielte er zwar nur 1.300 Euro im Monat. Diesen Betrag erhielte der Rentner aber monatlich schon zwei Jahre früher. Das entspräche in zwei Jahren einer Summe von sage und schreibe 31.200 Euro. Mit einer höheren Rente zwei Jahre später, die monatlich 120 Euro mehr einbringt, hätte der Rentner den gleichen Betrag aber erst nach 21,6 Jahren erreicht.

Natürlich ist diese Rechnung vereinfacht und vernachlässigt Steuern, Rentenanpassungen oder Kaufkraftverluste. Das Beispiel veranschaulicht aber dennoch: Es gibt kein Patentrezept, wie man im Falle der Altersabsichererung verfahren sollte. Um herauszufinden, welcher Weg für Menschen ab 50 Jahren der beste ist, lohnt sich mitunter auch guter Rat. Und hierbei kann eine Finanz-, Vorsorge- oder Steuerberatung helfen, die verschiedene Einflussgrößen dieser komplexen Renten-Materie für spätere Leistungen berücksichtigt.