Mehrfachversicherung - BGH schützt Arzt vor Regressforderung des Versicherers

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Wenn ein Arzt sowohl über sein Krankenhaus als auch ambulant haftpflichtversichert ist, kann sich ein Versicherer nicht die Hälfte des Geldes vom Mediziner selbst wiederholen. Stattdessen müssen die beiden Versicherer untereinander einen Ausgleich vereinbaren: Ein sogenannter Innenausgleich hat Vorrang vor einer Regressforderung gegenüber dem Mediziner. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 11. Mai 2018 entschieden (Az.: VI ZR 151/17).

Im Rechtsstreit verhandelt wurde der Fall eines Neurochirurgen, der einen Patienten auf Honorarbasis beraten hatte und ihn in einem Krankenhaus operierte. Der Patient litt unter Rückenschmerzen und einer teilweisen Versteifung der Wirbelsäule. Während die klinische Tätigkeit durch eine Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gedeckt war, hatte der Arzt für seine eigene honorarärztliche Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflicht abgeschlossen. Nach Informationen des Onlineportals heilpraxisnet.de handelte es sich bei dem Krankenhaus-Versicherer um die Ergo. Explizit habe der Vertrag auch die Tätigkeit von Honorarärzten in diesem Krankenhaus eingeschlossen.

Operation ging gewaltig schief - und war gar nicht notwendig

Der Patient ließ seine Lendenwirbel mit einem MRT untersuchen. Im Beratungsgespräch empfahl der Mediziner, dass sich der Patient operativ zwei sogenannte Cages einsetzen lassen solle: eine Platzhalter für entfernte Bandscheiben, die zwischen zwei Wirbel gesetzt werden und die Wirbelsäule stabilisieren sollen. Während das Beratungsgespräch in der Praxis des Arztes durchgeführt wurde, fand die Operation im Krankenhaus statt. Die Beratungsgespräche und Untersuchungen rechnete der Arzt auf Honorarbasis selbst ab.

Aber die Operation misslang. Die Cages verrutschten und saßen nicht mehr an der richtigen Stelle, so dass der Patient unter noch stärkeren Schmerzen als zuvor litt. Zunächst versuchte der Arzt selbst, den Fehler in einer zweiten Operation zu beheben, schließlich fand eine weitere OP durch einen weiteren Arzt statt. Aber nichts half: die Cages verursachten dem Betroffenen dauerhafte Schmerzen.

Der Patient zog vor die Schiedsstelle der Landesärztekammer Sachsen-Anhalt und strebte ein Schlichtungsverfahren wegen eines Behandlungsfehlers an. Das Verfahren kam zu dem Ergebnis, dass die auf Honorarbasis angeratene Operation überhaupt nicht notwendig gewesen sei, sondern nur eine von mehreren Behandlungsmöglichkeiten. Zudem sei die Operation nicht fachgerecht durchgeführt worden, so dass dem Patienten ein Schadensersatz zustehe.

Ergo will Geld zurück - und verliert

Letztendlich verpflichtete sich die Ergo als Haftpflichtversicherer des Krankenhauses, dem Patienten für den Behandlungs- und Beratungsfehler ein Schmerzensgeld von 175.000 Euro zu zahlen. Weitere 24.500 Euro mussten der behandelnden Krankenkasse für Therapien erstattet werden, die infolge des Fehlers notwendig wurden.

Doch die Hälfte des Geldes wollte sich die Ergo von dem Mediziner wiederholen. Und argumentierte stark vereinfacht, dass die Behandlungsfehler ja bereits Folge der fehlerhaften Beratung in der Praxis des niedergelassenen Arztes gewesen sei, wofür er eine eigene Haftpflicht besitze. Hier gilt es zu bedenken, dass Arzt und Krankenhaus grundsätzlich jeweils hälftig für Fehler haften. Aber der Versicherer scheiterte in allen Instanzen. So habe der Haftpflicht-Vertrag, den die Ergo mit der Klinik geschlossen hatte, auch die Behandlungsfehler des Arztes erfasst.

Im Grunde war der Arzt in dieser Situation also doppelt versichert. Die Absicherung der Vermögenseinbußen durch Behandlungsfehler war sowohl durch den Ergo-Vertrag abgedeckt als auch die eigene Arzthaftpflicht, die er für die Praxis abgeschlossen hatte: ein Fall von Mehrfachversicherung. Dennoch kann sich der Versicherer das Geld nicht vom Arzt holen. Stattdessen muss sich der Krankenhaus-Versicherer an den Praxisversicherer des Arztes wenden, um mit diesem den Streitfall zu klären.

„Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr, wie hier, mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt“, begründeten die Richter das Urteil. Dies gelte auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten - hier die ambulante Vorbereitung der Operation für die spätere stationäre Behandlung - ergebe. Dieser Innenausgleich habe Vorrang vor den Regressforderungen gegenüber dem Arzt.