Kfz-Schaden: Höherer Nutzungsausfall, wenn der Versicherer trödelt

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Urteil - Ein geschädigter Autofahrer bekommt einen höheren Nutzugsaufall zugesprochen, weil sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht rechtzeitig beim Unfallopfer meldete. Laut einem Medienbericht hat ein Amtsgericht den Nutzungsausfall zeitlich auf den Zeitpunkt ausgedehnt, an dem sich der Versicherer den Schaden verspätet regulierte.

In Raum Augsburg landete in Geschädigter nach einem Autounfall im Krankenhaus. Während dieser Zeit hätten sich weder der Schädiger, noch dessen Haftpflichtversicherer bei dem Geschädigten beziehungsweise dessen Angehörigen gemeldet. Dies berichtet der Münchener „Merkur“ online und beruft sich auf einen Agenturbericht. Während des Klinikaufenthaltes tat sich in Sachen Schadenregulierung für den verletzten Autofahrer gar nichts, schreibt die Zeitung.

Rechtzeitige Kontaktaufnahme nicht bewiesen

Eine Gerichtssprecherin des Amtsgerichts habe zu der Sache mitgeteilt, der geschädigte Autofahrer habe erst Wochen nach dem Unfall und nach seiner Entlassung aus der Klinik in Eigeninitiative über die Polizei seinen Unfallgegner und dessen Versicherer ermitteln und dort seine Ansprüche auf Schadenersatz und Nutzungsausfall geltend machen können. Am Ende regulierte der Versicherer zwar den Schaden, gestand dem Opfer in Bezug auf den Nutzungsausfall seines Autos aber nur 14 Tage zu.

Diese – typischen – vierzehn Tage erweiterte das Amtsgericht Augsburg nun auf rund zwei Monate, nämlich die Zeit, die es gedauert habe, bis der Schaden von dem Unfallopfer überhaupt geltend gemacht werden konnte. Die Verzögerung sei entstanden, weil sich der Versicherer nicht früher bei dem Geschädigten gemeldet habe. Entsprechend habe der Versicherer für einen längeren Nutzungsausfall abzugelten, hier 66 Tage.

Der Versicherer habe vor Gericht angegeben, man habe sich bereits nach zwei Tagen telefonisch mit dem Geschädigten in Verbindung gesetzt, jedoch habe das Unternehmen dies nicht beweisen können: „Die vorgelegte Telefonnotiz enthielt weder ein Datum, noch die Nummer des Klägers“, berichtet der „Merkur“ aus dem Gerichtsurteil. Der Beweisversuch bezüglich des angeblichen Telefonates sei „entweder bewusst wahrheitswidrig oder einfach ins Blaue hinein erfolgt“ (Az. 73 C 1649/16).