Wesentliche Vertragsänderungen in einem Bisex-Vertrag, die einem Neuabschluss gleichkommen, führen grundsätzlich zu einer Umstellung auf Unisex. Solche wesentlichen Änderungen sind anzunehmen, wenn ein wesentliches Merkmal des Bisex-Vertrages geändert wird - dazu zählen beispielsweise: das versicherte Risiko, Vertragssparten oder die Hinzunahme bisher nicht versicherter Leistungsarten.
Das könne nach Auskunft der Barmenia und der Deutschen Aktuar Vereinigung dazu führen, dass alte Bausteine in der Bisex-Welt verbleiben, während ein neu hinzugefügter Baustein, der bisher nicht versichert war, in der Unisex-Welt zu führen ist.
Vertragsänderungen, in denen das ursprünglich versicherte Risiko nur in einem anderen Versicherungsumfang abgesichert wird, würden in der Regel nicht zu einem Wechsel in die Unisex-Welt führen. Das würde beispielsweise auf Tarifwechsel nach §204 VVG, Vereinbarungen und Veränderungen zu Selbstbehalten oder im Vertrag bereits angelegte Dynamik-Regelungen betreffen.

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Kindernachversicherung ab 21.12.2012

Sofern die Eltern in einem Bisex-Vertrag versichert sind, findet die Kindernachversicherung ab dem 21.12.2012 grundsätzlich in Unisex statt, wenn die Leistungen des Unisex-Tarifs gleich oder nur unwesentlich von den Leistungen des Bisex-Tarifs der Eltern abweichen (hierzu zählen beispielsweise Erweiterungen des Heilmittelkataloges oder Leistungserweiterungen im Bereich der Psychotherapie).
Entscheidend ist, dass der Versicherungsschutz mit dem der Eltern vergleichbar ist und eine Schlechterstellung des Kindes vermieden wird.

Unisex-Regelungen für Anwartschaften

Bei der Anwartschaftsversicherung ist zwischen der "großen" (inkl. Aufbau von Alterungsrückstellung) und der "kleinen" Anwartschaft zu unterscheiden. Letztere wiederum gibt es mit und ohne Verbindung zu einem bestimmten Zieltarif.
"Große" Anwartschaft: Sie sichert - allerdings nur bei Abschluss vor dem 21.12.2012 - den Erhalt der Bisex-Welt ohne zeitliche Begrenzung. Hinzu kommt, dass das Eintrittsalter bei Abschluss der Anwartschaft quasi "eingefroren" wird.
"Kleine" Anwartschaft: Wird diese vor dem 21.12.2012 abgeschlossen und ist die Option der Umwandlung an einen bestimmten Zieltarif gebunden, lebt dieser bei Ausübung des Optionsrechtes in Bisex auf - allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Die BaFin tendiert dazu, einen solchen Bezug bei der kleinen Anwartschaftsversicherung im Hinblick auf die Veränderung der Tariflandschaft im Laufe der Zeit zu verneinen, wenn zwischen Abschluss und Aufleben ein sehr langer Zeitraum liegt.

Ohne Tarifbindung lebt die Anwartschaft - auch wenn sie vor dem 21.12.2012 vereinbart wurde - in Unisex auf.

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