Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Mobilfunk-Nutzer mehrere Monate lang seine Rechnungen nicht bezahlt. Als sich daran trotz Mahnung nichts änderte, kündigte ihm die Telekommunikationsfirma den Vertrag. Sie schaltete den Netzzugang ab, verlangte aber die Begleichung der Grundgebühr für die Flatrate in Höhe von monatlich 67,18 Euro bis zum Auslaufen der 2-Jahres-Vereinbarung. Schließlich müsse sie auf dieses mit der Schaltung des Anschlusses fest eingeplante Geld nur wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden verzichten, der damit schadensersatzpflichtig sei.

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Allerdings nicht in derartig überzogener Höhe, konterte das Berliner Amtsgericht. Laut Richterspruch berücksichtigt der geltend gemachten Schadensersatzanspruch nämlich nicht die von dem Unternehmen durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen. Und diese Einsparungen müssen erheblich sein, wie sich schon an der Tarifgestaltung des Providers zeigt, wonach die Wahlmöglichkeit besteht, nur eine geringe Grundgebühr von 8,95 EUR monatlich zu vereinbaren und dann für jedes einzelne abgehende Gespräch Verbindungsentgelte zu entrichten.

Die tatsächliche Inanspruchnahme des Netzes stellt also nach eigener Preiskalkulation offenbar einen bemerkenswerten vergütungspflichtigen Wert dar. "So dass im Umkehrschluss die Nicht-Zurverfügungstellung der Telekommunikationsdienste nach einer Abschaltung zweifellos einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil des nunmehrigen Nicht-Anbieters der Leistung bedeutet", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dieser ist nach den allgemeinen Regeln der Schadensberechnung bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs in Abzug zu bringen.

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