Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 190/08) kann man verlangen, einen Teil seiner Eigenleistungen und Bauzuschüsse vergütet zu erhalten, wenn durch sie ein dauerhafter Vermögenszuwachs beim Ex-Partner eingetreten ist. Um Streit zu vermeiden, rät die Wüstenrot Bausparkasse AG vor dem Hausbau die gegenseitigen Ausgleichsansprüche vertraglich zu regeln.

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Im entschiedenen Fall beteiligte sich ein Mann finanziell und durch hohe Eigenleistungen am Bau eines Hauses, das der Partnerin alleine gehörte. Nach ihrer Trennung verlangte der Mann einen Wertausgleich für die von ihm erbrachten Leistungen. In den ersten beiden Gerichtsinstanzen kam er damit nicht durch. Der Bundesgerichtshof sah aber die Rechtslage anders. Die Leistungen des Mannes gingen weit über die üblichen Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt hinaus und hätten zu einem dauerhaften Vermögenszuwachs bei der Frau geführt. Außerdem habe das Haus der Alterssicherung der Partner gedient. Es müsse daher ein angemessener Ausgleich erfolgen.

Die Partner hatten vor dem Hausbau notariell geregelt, dass ein Wertausgleich nach der Trennung der Partner erfolgen solle, falls sie keine gemeinsamen Kinder haben. Obwohl inzwischen eine Tochter geboren und damit die notarielle Vereinbarung gegenstandslos war, dürfe der Mann nicht leer ausgehen, entschied das Gericht.

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