Jedenfalls erkennt das Finanzamt in der Regel die Ausgaben für einen neuen TV-Empfänger nicht als außergewöhnliche und damit steuerlich absetzbare Belastung an. Auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung hat in einem aktuellen Urteil das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hingewiesen (Az. 2 K 1855/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich ein älteres Ehepaar einen neuen Fernseher für 654,31 Euro zugelegt. Diesen Betrag machte es in seiner gemeinsamen Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Schließlich - so der Ehemann - habe man sich das Gerät mit dem erheblich kontrastreicheren Bildschirm nur angeschafft, weil seine Frau an einer so genannte Marcula-Degeneration des rechten Auges leide, wobei auch die Sehkraft ihres linken Auges inzwischen stark eingeschränkt sei.

Eine Begründung, die allerdings weder dem Finanzamt, noch dem Finanzgericht für den beantragten Steuernachlass ausreichte. "Die Notwendigkeit der Anschaffung eines solchen Fernsehgeräts, das eher von der breiten Masse der Gesunden als Alltagsgebrauchsgegenstand, denn von den wenigen Kranken als Hilfsmittel angeschafft wird, wäre zumindest durch die Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen gewesen", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Insbesondere von einer "außerordentlicher Belastung" kann dabei keine Rede sein. Ein Fernsehgerät gehört - anders als zu Beispiel eine teure Brille oder Prothese - vielmehr zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten dafür rechnen deshalb zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die grundsätzlich allen Steuerpflichtigen erwachsen. Wobei es in der Entscheidungsfreiheit eines jeden liegt, sich einen neuen Fernseher zuzulegen oder von dieser - nicht existenznotwendigen - Anschaffung eben abzusehen.

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